In der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2021 wurden neue amtliche Vermessung im Landwirtschafts- und Waldgebiet vorgenommen. Die Ergebnisse liegen jetzt vor.
Blick von Läufelfingen in Richtung Südwesten mit dem Hof Walten am Bildrand oben rechts.
Blick von Läufelfingen in Richtung Südwesten mit dem Hof Walten am Bildrand oben rechts. - Nau.ch / Werner Rolli
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Wie die Gemeinde Läufelfingen mitteilt, wurde die Erneuerung der amtlichen Vermessung im Landwirtschafts- und Waldgebiet nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons Basel-Landschaft durchgeführt. Gemäss Art. 28 der Verordnung über die Amtliche Vermessung VAV vom 18. November 1992 (SR 211.432.2) und § 16 der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung KVAV vom 12. Juni 2012 (SGS 211.53) werden nun Bestandteile der Erneuerung der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Dabei geht es um die Pläne für das Grundbuch 1:1000 – Nummern 5 bis 9 und 1:2000 – Nummern 10 bis 15 sowie die Liegenschaftsbeschriebe (Grundstücksbeschreibung).

Die Darstellung der bezüglich der Lage und des Grenzverlaufes unveränderten Grundstücke können im kantonalen Geoinformationssystem oder anlässlich der öffentlichen Auflage vom 1. März2022 bis 30. März 2022 bei der Gemeindeverwaltung Läufelfingen während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Bei Fragen können sich die betroffenen Grundeigentümer an den verantwortlichen Ingenieur-Geometer Peter Tschudin wenden.

Neue Grundstücksflächen wurden ermittelt

Neben den Plänen für das Grundbuch resultieren neue Grundstücksflächen, ermittelt aus den Landeskoordinaten der bestehenden und vor Ort unveränderten Grenzpunkte. An der wahren Grösse der Grundstücke vor Ort hat sich nichts geändert. In den Liegenschaftsbeschrieben sind die bestehenden und die nach der Erneuerung der amtlichen Vermessung resultierenden Flächenmasse der Grundstücke, gerundet auf ganze Quadratmeter, aufgeführt. Die Flächendifferenz ist als Folge der unterschiedlichen Verfahren der Flächenberechnung bei der Erstvermessung (Abschluss 1932) und heute zu verstehen.

Es besteht kein Anrecht auf allfälligen Schadenersatz. Rechtsbildende Einsprache gegen den Plan für das Grundbuch kann die Grundeigentümerschaft erheben, wenn sie geltend macht, der Grenzverlauf ihres Grundstückes sei im Plan für das Grundbuch nicht richtig wiedergegeben. Selbstverständlich werden während der Auflage auch weitere Widersprüche von beschreibenden Angaben wie Kulturart, Bebauung, Flurname und so weiter, entgegengenommen.

Allfällige Einsprachen sind innerhalb der öffentlichen Auflagefrist bis spätestens 5. April 2022 schriftlich und begründet an den Gemeinderat Läufelfingen zu richten. Nach Abschluss der öffentlichen Auflage wird das Vermessungswerk genehmigt und die Ergebnisse vom kantonalen Grundbuchamt im Grundbuch sowie von der Gemeinde Läufelfingen in deren Kataster nachgeführt.

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