Kanton Schwyz: Nur ein Drittel der Forschungsabzüge wird gewährt
Im Kanton Schwyz wurden seit 2020 rund 30 Anträge auf einen Forschungs- und Entwicklungsabzug gestellt. Nur etwa zehn davon wurden gutgeheissen.

«Seit 2020 darf Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher Selbständigerwerbenden und juristischen Personen direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen werden.
Die Einführung zusätzlicher Forschungs- und Entwicklungsabzüge sollte sicherstellen, dass die Schweiz international wettbewerbsfähig bleibt. Zudem dienen die zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsabzüge der Innovationsförderung.
Die Bedeutung des Begriffs «Forschung und Entwicklung» entspricht derjenigen der Begriffe «wissenschaftliche Forschung» und «wissenschaftsbasierte Innovation» nach Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 zur Förderung der Forschung und Innovation (FIFG). Diese Definition umfasst Forschung und Entwicklung in einem weiten Sinn, da sie neben der Grundlagenforschung auch die anwendungsorientierte Forschung sowie die wissenschaftsbasierte Innovation beinhaltet. Nicht darunter fallen namentlich Aufwendungen für die Markteinführung und -verwertung von Produkten.
Die zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsabzüge sollen auf der Grundlage der Personalaufwendungen ermittelt werden. Diese sind mit vergleichsweise kleinem administrativem Aufwand für die Unternehmen und die Steuerbehörden festzustellen. Keine Voraussetzung ist dabei, dass die Forschungsaktivitäten in einer gesonderten Unternehmenseinheit gebündelt sind.
Namentlich für KMU, die üblicherweise nicht über separate Forschungsabteilungen verfügen, ist diese Präzisierung bedeutsam. Nebst der selbst durchgeführten F&E soll der zusätzliche Abzug auch für Auftragsforschung im Inland geltend gemacht werden können.
Wie aus der einschlägigen Botschaft des Bundesrates hervorgeht, war es durchaus der Wille des Bundesgesetzgebers, den Forschungs- und Entwicklungsabzug KMU-freundlich auszugestalten. Dazu gehört nach unserem Empfinden auch eine KMU-freundliche, grosszügige Verwaltungspraxis bei der Prüfung und Gewährung dieser Abzüge.
Dazu die folgenden Fragen:
Gemäss §§ 29 Abs. 4 bzw. 65a Steuergesetz vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) können Selbstständigerwerbende und juristische Personen unter bestimmten Voraussetzungen Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, im Umfang von 50 % über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug geltend machen. Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation vom 14. Dezember 2012 (FIFG, SR 420.1). Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung (zuzüglich eines Zuschlags von 35 % dieses Personalaufwands, höchstens bis zum gesamten Aufwand) bzw. auf 80 % des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung. §§ 29 Abs. 4 und 65a StG entsprechen den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 10a und 25a Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14).
Die Einführung des Abzugs ist für die Kantone fakultativ. Im Kanton Schwyz wurde er per 1. Januar 2020 im Rahmen der Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) vom 28. September 2018 eingeführt. Bei der direkten Bundessteuer ist der Abzug nicht vorgesehen.
Beantwortung der Fragen
Die Geltendmachung des zusätzlichen Abzugs von Forschungs- und Entwicklungsaufwand («Überabzug») setzt einen Antrag der steuerpflichtigen Person voraus. Die kantonale Steuerverwaltung führt zu den Anträgen keine Statistik. Die nachfolgenden Antworten beruhen daher auf Schätzungen.
2.2.1 Wie viele Anträge auf Gewährung eines Forschungs- und Entwicklungsabzugs wurden seit Einführung in 2020 durch die Steuerpflichtigen gestellt (gegliedert nach Jahren)?
Für die Steuerperioden 2020 bis 2024 wurden rund 30 Anträge gestellt. Sie wurden in der Steuererklärung oder im Rahmen eines Gesuchs um einen Steuervorbescheid (Ruling) eingereicht. Der Durchschnitt pro Steuerperiode beträgt in etwa sechs Anträge.
2.2.2 Wie viele Anträge wurden gewährt bzw. abgewiesen?
Der Nachweis der Voraussetzungen des Zusatzabzugs obliegt dem Antragsteller. Dieser hat dazu die entsprechenden Dokumentationen einzureichen. Rund zehn der in den genannten Jahren gestellten Anträge wurden gutgeheissen. Dies entspricht einem Anteil von einem Drittel. Die übrigen Anträge wurden abgewiesen.
2.2.3 Von diesen Anträgen: Wie viele wurden von KMU gestellt und wie viele davon gewährt bzw. abgewiesen?
Rund 20 bzw. zwei Drittel der in den genannten Jahren gestellten Anträge wurden von kleinen und mittleren Unternehmen eingereicht. Wiederum rund ein Drittel dieser Anträge wurde gutgeheissen.
Die Praxis der kantonalen Steuerverwaltung zum Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung richtet sich in erster Linie nach den im Steuergesetz umgesetzten harmonisierungsrechtlichen Vorgaben des Bundes. Für die Auslegung des Begriffs «Forschung und Entwicklung» wird im Sinne von Art. 25a Abs. 2 StHG auf Art. 2 FIFG abgestellt, der die Begriffe «wissenschaftliche Forschung» und «wissenschaftsbasierte Innovation» definiert. Im Weiteren orientieren sich die Schwyzer Praxis wie auch andere Kantone an der Analyse der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) vom 4. Juni 2020 zum zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach den Art. 10a und 25a StHG.
Diese verweist als weitere Auslegungshilfe auf das Frascati-Handbuch 2015 (Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten über Forschung und experimentelle Entwicklung) der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). Das Frascati-Handbuch dient international, auch über den Kreis der OECD hinaus, als Standardwerk. Zur Koordination der kantonalen Praxen hat die SSK auch eine Sammlung von Musterfällen zum Zusatzabzug veröffentlicht.
Die auf diesen Grundlagen von der kantonalen Steuerverwaltung entwickelte Praxis hat sich bewährt und gefestigt. Sie steht in Einklang mit den internationalen Entwicklungen. Dementsprechend erkennt der Regierungsrat derzeit keine Anknüpfungspunkte für einen Anpassungsbedarf bei der Praxis zum zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand.






