Kanton Schwyz: Notfallkosten sollen bei den Gemeinden bleiben

    Kanton Schwyz
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    Schwyz,

    Der Schwyzer Regierungsrat lehnt eine Beteiligung an ungedeckten Notfallkosten ab. Er beantragt dem Kantonsrat, die Motion nicht erheblich zu erklären.

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    Die Gemeindekanzlei in Schwyz (Symbolbild) - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

    Sie verlangen, dass die Kosten für unaufschiebbare Notfallhilfe bei Personen ohne Kostensicherung künftig je zur Hälfte vom Kanton Schwyz und von den Gemeinden, anteilsmässig nach Einwohnerzahl, getragen werden. Erweist sich die Kostenbeteiligung der Gemeinde sowie deren Verrechnung als unverhältnismässig, sei eine vollständige Kostenübernahme durch den Kanton anzustreben.

    Im Kanton Schwyz gehen diese Kosten derzeit vollständig zu Lasten der betroffenen Standortgemeinde. In der Gemeinde Vorderthal ist es laut den Motionären bereits das zweite Mal, dass Notfallkosten in fünfstelliger Höhe die Gemeinderechnung belasten. Für kleinere Gemeinden, insbesondere im Berggebiet, könnten solche unvorhersehbaren Ereignisse zu einem finanziellen «Fass ohne Boden» werden. Diese Kosten sind weder berechen- noch budgetierbar und können die Finanzplanung massiv gefährden.

    Rechtliche Ausgangslage

    Die Sozialhilfe umfasst gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (Sozialhilfegesetz, ShG, SRSZ 380.100) auch die Sicherstellung der notwendigen ambulanten oder stationären ärztlichen oder therapeutischen Behandlung und Pflege. Für Leistungen Dritter, insbesondere von Ärzten oder Spitälern, hat die Fürsorgebehörde gemäss § 17 Abs. 2 ShG nur einzustehen, soweit sie im Voraus oder rechtzeitig Gutsprache geleistet hat. In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf eine Gutsprache jedoch nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung sofort erforderlich ist (§ 17 Abs. 3 ShG).

    Die Zuständigkeit richtet sich bei interkantonalen Konstellationen nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG, SR 851.1). Der Aufenthaltskanton ist für die sofort notwendige Hilfe für Personen ausserhalb ihres Wohnkantons und für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz zuständig (Art. 13, 20 und 21 ZUG). Bei Personen mit ausserkantonalem Wohnsitz ist der Wohnkanton kostenersatzpflichtig gegenüber dem Aufenthaltskanton (Art. 23 ZUG).

    Für unaufschiebbare Hilfe enthält das kantonale Recht eine besondere Zuständigkeitsregel: Die Pflicht zur Hilfe obliegt jener Gemeinde, auf deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eingetreten ist (§ 21 Abs. 1 ShG).

    Kostentragung ungedeckter Notfallhilfe

    Medizinische Notlagen sind naturgemäss nicht planbar. Bei Personen ohne Versicherungsschutz und ohne eigene finanzielle Mittel kann es schnell zu hohen Leistungsausfällen kommen. Einzelne schwere Fälle von medizinischer Notfallhilfe können, bei Uneinbringlichkeit der Kosten, gerade für kleinere Gemeinden finanziell spürbar sein.

    Die von den Motionären genannten Fälle betreffen Touristen, bei denen im Gegensatz zu Personen mit Wohnsitz in der Schweiz keine Versicherungspflicht besteht. Neben den Touristen kann es aber auch bei Einwohnern des Kantons zu ungedeckten Kosten kommen, namentlich bei Notfalltransporten, da diese Kosten nicht direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet werden können. Sollten, wie vermutet, nur die Kosten der Notfallhilfe für Touristen hälftig vom Kanton und den Gemeinden nach Einwohnerzahl getragen werden, so würde für einen spezifischen Teilbereich der Notfallhilfe eine Sonderfinanzierung verlangt werden.

    Das hätte eine Durchbrechung der heute geltenden Systematik zur Folge, nach der die Sozialhilfe primär von den Gemeinden geleistet wird (§ 6 Abs. 1 ShG).

    Situation in anderen Kantonen

    Eine Anfrage des Amtes für Gesundheit und Soziales bei allen Kantonen (bei einer Rücklaufquote von 15 Kantonen) hat folgende Erkenntnis geliefert: Bei drei der befragten Kantone wird die wirtschaftliche Sozialhilfe, also auch die Notfallhilfe, für Touristen vollständig vom Kanton finanziert, bei weiteren drei beteiligt sich der Kanton prozentual an diesen Kosten. Die Beteiligung des Kantons ist sehr unterschiedlich geregelt und reicht von 25 % bis 70 %. In vier Kantonen wird die Notfallhilfe für Touristen vollständig durch den Kanton getragen, nicht jedoch die «normale» wirtschaftliche Sozialhilfe, wobei in einem dieser Kantone nur Kosten über Fr. 500.-- vom Kanton übernommen werden.

    In einem weiteren Kanton beteiligt sich der Kanton nur an den stationären Notfallbehandlungen. In vier Kantonen werden die Notfallhilfekosten vollständig durch die Gemeinden getragen, wobei in einem dieser Kantone die Kostenverteilung unter den Gemeinden nach Einwohnerzahl erfolgt und in einem eine Sonderregelung gilt.

    Haltung des Regierungsrates

    Die Sozialhilfe gehört in den Kompetenzbereich der Gemeinde. Das Anliegen der Motionäre nach einer anderen Verteilung der Kosten im Bereich der Notfallhilfe für Touristen ist aus kommunaler Finanzoptik nachvollziehbar. Allein deshalb die grundsätzliche Kompetenzregelung «auszuhebeln» wäre aber staatspolitisch falsch.

    Es lässt sich aus Sicht des Regierungsrates nicht ausreichend begründen, warum allein in diesem Teilbereich der Sozialhilfe von der Zuständigkeit der Gemeinden abgewichen werden soll. Die Fälle beschränken sich auf einzelne Gemeinden. Dabei sind Fälle mit Kostenfolgen im fünfstelligen Bereich die Ausnahme.

    In der Regel bewegen sich die Kosten im niedrigen vierstelligen Bereich. Akzeptiert man eine Ausnahme, können weitere Begehren folgen. Beispielsweise ist die Belastung der Gemeinden mit wirtschaftlicher Sozialhilfe sehr heterogen, die Differenzen zwischen den Gemeinden sind beträchtlich.

    sehr heterogen, die Differenzen zwischen den Gemeinden sind beträchtlich. Auch hier könnte man argumentieren, dass bei allen oder besonders «teuren» Fällen der Kanton mitfinanzieren soll. Mit einer neuen Aufgabe würde zudem auch der administrative Aufwand auf Kantonsebene steigen. Kommt hinzu, dass der Kantonsrat mit der Finanz- und Aufgabenüberprüfung 2022 die Zuständigkeiten von Kanton, Bezirken und Gemeinden eben erst festgelegt hat, was zu einer jährlichen Entlastung aller Bezirke und Gemeinden von insgesamt rund 67 Millionen Franken geführt hat (mit der Übernahme der Ergänzungsleistungskosten kam eine weitere jährliche Entlastung von netto 14.5 Mio. Franken hinzu).

    Der Regierungsrat sieht keine Notwendigkeit, eine weitere Überprüfung der Zuständigkeiten vorzunehmen. Er sieht demzufolge auch keine Veranlassung, um von der bisherigen Regelung der Kostentragung ungedeckter Notfallhilfe abzuweichen.

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    ikea
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    Preis aber höher!
    ewf
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    «It is what it is»

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