Kanton Schwyz: Dachaufbauten sollen künftig grösser sein dürfen
Im Kanton Schwyz sollen Aufbauten auf Dach- und Attikageschossen künftig die halbe Fassadenlänge einnehmen dürfen. Der Regierungsrat unterstützt das Anliegen.

Die geltende Drittelsregelung im Planungs- und Baurecht schränkt die Gestaltung und Nutzung von Dach- und Attikageschossen ein. Aktuell dürfen Aufbauten nicht mehr als ein Drittel der Fassadenlänge einnehmen. Eine Erhöhung des zulässigen Fassadenanteils auf die Hälfte soll die Innenentwicklung fördern, zusätzlichen Wohn- und Arbeitsraum ermöglichen, ohne neue Bauzonen auszuscheiden oder Aufzonungen vorzunehmen.
Der Regierungsrat unterstützt das Anliegen, auch wenn der Flächengewinn beschränkt ist. Er erachtet eine Anpassung im Rahmen der nächsten Gesetzesrevision als sachgerecht und beantragt dem Kantonsrat, die Motion M 9/26 erheblich zu erklären.
Was ist eine Motion?
Mit einer Motion wird der Regierungsrat aufgefordert, dem Kantonsrat eine bestimmte Verfassungs- oder Gesetzesvorlage zu unterbreiten. Der Regierungsrat nimmt innert sechs Monaten Stellung zur Motion. Anschliessend entscheidet der Kantonsrat darüber, ob die Motion erheblich erklärt wird.
Wenn die Motion erheblich erklärt wird, hat der Regierungsrat zwei Jahre Zeit, um dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten. Der Kantonsrat kann die Motion auch in ein Postulat umwandeln.






