Wie die Stadt Amriswil meldet, gilt ab dem 1. April und bis 31. Juli 2024 im Wald und am Waldrand die Leinenpflicht.
Der Marktplatz der Stadt Amriswil.
Der Marktplatz der Stadt Amriswil. - Nau.ch / Miriam Danielsson
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Im externen Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf für eine Änderung des Jagdgesetzes wurde unter anderem eine Hundeanleinpflicht in der Brut-/Setzzeit und Aufzuchtszeit der Wildtiere gefordert.

Darauf wurde eine entsprechende Bestimmung in die Botschaft des Regierungsrates zu einer Änderung des Jagdgesetzes aufgenommen.

Jagd-, Herdenschutz- und Diensthunde ausgenommen

Im Rahmen der parlamentarischen Beratung dieser Vorlage verlangte der Grosse Rat indes, dass diese Bestimmung im Hundegesetz zu platzieren sei.

In der Folge wurde das Hundegesetz ergänzt: Vom 1. April bis 31. Juli sind Hunde im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen.

Diese Bestimmung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung.

Hundegesetz regelt die Weise der Hundeführung

Aufgrund dieser Gesetzesänderung hat der Regierungsrat im vergangenen Jahr auch die geänderte Verordnung über das Halten von Hunden genehmigt und per 1. Mai 2023 in Kraft gesetzt.

Im Hundegesetz ist geregelt, an welchen Orten Hunde nur angeleint und wo sie gar nicht mitgeführt werden dürfen.

Übertretungen dieser Bestimmungen werden gemäss der Verordnung über das Halten von Hunden mit Ordnungsbussen von 50 beziehungsweise 100 Franken bestraft.

Bussen von bis zu 100 Franken

Auch ein Verstoss gegen Anleingebote oder Betretverbote, die eine Gemeinde gestützt auf das Hundegesetz erlässt, wird mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken sanktioniert.

Daher ist es aus Sicht des Regierungsrats sowohl angezeigt als auch gerechtfertigt, auch bei einer Übertretung des neuen Paragrafen (Leinenpflicht im Wald und in Waldesnähe vom 1. April bis am 31. Juli) eine Ordnungsbusse vorzusehen.

Diese Busse wird in der Verordnung auf 100 Franken festgelegt.

Die Verantwortung der Hundehalter

Die weiteren Bestimmungen der Verordnung bleiben unverändert in Kraft.

So müssen Hunde zum Beispiel auch in Zukunft in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrsreichen Strassen an der Leine geführt werden.

Zudem bleiben die Hundehalter dafür verantwortlich, den Hundekot korrekt zu beseitigen.

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