Wie die Gemeinde Hersberg mitteilt, ist es verboten, Abfälle liegenzulassen, wegzuwerfen oder an Orten zu lagern, die dafür nicht zugelassen sind.
Die Gemeindeverwaltung an der Dorfstrasse in Hersberg.
Die Gemeindeverwaltung an der Dorfstrasse in Hersberg. - Nau.ch / Werner Rolli
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In den aktuellen Geschehnissen wurde die Gemeinde darauf aufmerksam gemacht, dass beim Festplatz Grüngut entsorgt wurde.

Dies ist nicht nur illegal, sondern auch fahrlässig.

Das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft (USG BL) regelt im § 26, ebenso im Gewässerschutz und Umweltschutzgesetz, dass es verboten ist, Abfälle liegenzulassen, wegzuwerfen oder an Orten zu lagern, die dafür nicht zugelassen sind.

Gartenabfälle gehören nicht in den Wald

Was manche Gartenbesitzer und Landwirte nicht wissen: Es ist fatal, wenn Pflanzen, sogenannte Neophyten, mit Gartenabfällen direkt ins Ökosystem Wald gelangen.

Einmal ausgewildert, ist es für Waldeigentümer und Forstprofis schwierig und teuer, die wuchernden Fremdlinge wieder zu stoppen – mancherorts sogar unmöglich.

Unkontrolliert wachsen sie zu neuen, dichten Beständen heran und nehmen anderen Pflanzen, besonders jungen Bäumchen, den Platz und das Licht weg.

Darum gehören Gartenabfälle nicht in den Wald.

Die Entsorgung von Grüngut im Wald ist verboten

Auch wenn sich der Rückschnitt der Hecke vielleicht optisch wenig vom Astmaterial der letzten Holzerei unterscheidet oder es sich nicht um Neophyten handelt, sondern um einfachen Rasenschnitt oder Topfballen der verblühten Balkondeko: Solches Grüngut schadet der Waldgesundheit, weil auf diese Weise Nährstoffe, Düngerreste oder fremde Kleinorganismen wie Viren, Bakterien oder Pilze ins Ökosystem eingetragen werden.

Dies gilt ebenfalls für Privatwaldeigentümer. Obwohl diese Grundstücke ihnen gehören, ist eine derartige Entsorgung von Grüngut verboten.

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