Gemeinde Münchenstein reicht Beschwerde beim Bundesgericht ein
Dorf (Symbolbild)
Dorf (Symbolbild) - SDA Regional
Ad

Gegen das an die Gemeinden gerichtete Verbot, eine kommunale Mehrwertabgabe zu erheben, reicht die Gemeinde Münchenstein Beschwerde beim Bundesgericht ein. Dieses Verbot steht im krassen Widerspruch zur explizit in der Kantonsverfassung ausformulierten Gemeindeautonomie. Als einzige Gemeinde im Baselbiet hat die Gemeinde Münchenstein im Jahr 2013 eine Mehrwertabgaberegelung beschlossen mit dem Ziel, an den Mehrwerten von Um- und Aufzonungenteilzuhaben und die entsprechenden finanziellen Mittel für Infrastrukturprojekte und die Aufwertung ihrer Grün- und Freiräume einzusetzen. Das Recht auf die kommunale Mehrwertabgabe musste die Gemeinde gegen den Widerstand des Kantons Basel-Landschaft bis vor Bundesgericht erkämpfen. Am 10. Februar 2019 haben die Stimmberechtigten im Kanton Basel-Landschaft hauchdünn das kantonale Mehrwertabgabegesetz angenommen. Obwohl der Kanton selbst keine Abgaben bei Um- und Aufzonungen erhebt, verbietet das neue Gesetz den Gemeinden nun explizit die Einführung einer eigenen Regelung bei Um- und Aufzonungen. Das Bundesgericht hat aber im Fall Münchenstein im November 2016 bestätigt, dass die Raumplanung zweifelsfrei eine Aufgabe der Gemeinden ist und sie deshalb auch selber eine solche Abgabe erheben können. Das neue Gesetz verweist die Gemeinden auf den Weg einer vertraglichen Lösung. Damit wird den Gemeinden eine hoheitliche Regelung verwehrt und die Gemeinden sind darauf angewiesen, dass die Grundeigentümer aus freien Stücken bereit sind, sich in einem Vertrag zur Leistung von Infrastrukturbeiträgen zu verpflichten. Das Verbot steht nach Auffassung der Gemeinde Münchenstein im Widerspruch zur seit dem 1. Januar 2018 sehr differenziert ausformulierten Gemeindeautonomie in der Kantonsverfassung (§ 47a KV). Die Mehrwertabgabe ist eng mit der Gemeinde obliegenden Raumplanung verknüpft. Somit handelt es sich hier um eine Thematik, in der die Autonomie der Gemeinde besonders hoch zu gewichten ist – das Verbot, eine eigene Mehrwertabgabe zu erheben ist somit klar verfassungswidrig und widerspricht zudem auch dem Raumplanungsgesetz des Bundes. Bereits im Vorfeld zur Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 hat die Gemeinde sowohl die kantonalen Instanzen als auch die Öffentlichkeit über diese Verfassungswidrigkeit orientiert und auch in Aussicht gestellt, dass Sie im Falle einer Annahme dieses Gesetzes die Beschreitung des Rechtsweges prüfen wird. Die Gemeinde Münchenstein beabsichtigt keineswegs, einen Volksentscheid nicht zu akzeptieren, sondern vielmehr, der vom Volk erlassenen Kantonsverfassung die zwingend notwendige Beachtung zu verschaffen. In diesem Sinne hat die Gemeinde am 6. Mai 2019 gegen das kantonale Mehrwertabgabegesetz beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

 

 

Ad
Ad