In Muttenz besteht Meldepflicht für Hunde

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Muttenz,

Wie die Gemeinde Muttenz informiert, sollen Hundehalter ihre Hunde der Gemeinde melden. Meldepflicht gilt auch für die Weitergabe oder beim Tod des Hundes.

Muttenz
In Muttenz sorgt seit Jahren ein Streit um ein Linksabbiegeverbot für rote Köpfe. (Symbolbild) - Nau.ch / Werner Rolli

Die Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde der Gemeinde zu melden.

Diese Meldepflicht innert 14 Tagen gilt auch für die Weitergabe oder beim Tod des Hundes.

Zur Anmeldung des Hundes bei der Gemeindepolizei oder den Einwohnerdiensten werden Daten des Hundes inklusiv ChipNummer (Impfbüchlein) und Nachweis der Haftpflichtversicherung, dass man als Hundehalter gedeckt ist, benötigt.

Auch zuziehende Hunde, für welche in anderen Kantonen oder Gemeinden bereits Gebühren beziehungsweise Steuern bezahlt wurden, sind ordnungsgemäss anzumelden.

Erhebung der Hundegebühr pro Kalenderjahr

Die Hundegebühren werden jedoch erst nach Ablauf der bezahlten Periode erhoben.

Die Hundegebühr wird pro Kalenderjahr erhoben, erstmalig ab Beginn der Gebührenpflicht bis Ende Jahr anteilmässig.

Bei Halterwechsel, Wegzug oder Tod des Tieres erfolgt keine Rückerstattung.

Die weiteren, detaillierten Bestimmungen sind im Hundereglement und der zugehörigen Verordnung festgehalten.

Wo nötig, jetzt noch den Hund abmelden

Eine Abmeldung des Hundes ist telefonisch, mittels E-Mail oder direkt über den Online-Schalter mitzuteilen.

So wird im neuen Jahr keine Rechnung der Hundegebühr für den verstorbenen Hund verschickt.

Der Entscheid des eidgenössischen Parlaments, das nationale Hundekursobligatorium wieder abzuschaffen, ist seit 1. Januar 2017 in Kraft.

Die bestehende Bewilligungspflicht für potenziell gefährliche Hunde ist von diesem nationalen Entscheid nicht tangiert und gilt weiterhin.

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