Steuergesetzrevision, neue Regelungen
Wir erinnern an die am 21. November 2017 vom Grossen Rat des Kt. Aargau beschlossene Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen

Wir erinnern an die am 21. November 2017 vom Grossen Rat des Kt. Aargau beschlossene Einführung von kostendeckenden Gebühren für Mahnungen und Betreibungen im Steuerwesen. Die Änderung des Steuergesetzes wurde vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Neu gilt eine Mahngebühr von CHF 35.00 bei nicht rechtzeitig eingereichter Steuererklärung. Eine zweite Mahnung kostet CHF 50.00. Das Gesuch um eine Fristerstreckung bleibt weiterhin möglich. Dieser Antrag ist kostenlos. CHF 35.00 beträgt die Mahngebühr bei fälligen Steuerbeträgen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist gemäss revidierter Verordnung zum kantonalen Steuergesetz „für rechtskräftig veranlagte Steuern sofort Betreibung einzuleiten“. Die Gebühr für den Betreibungsaufwand beträgt neu CHF 100.00. Mahngebühren werden nur für Steuererklärungen ab 2018 und für Steuerforderungen ab Steuerjahr 2019 in Rechnung gestellt. Noch keine Mahngebühren werden bei den direkten Bundessteuern, den Quellensteuern sowie den juristischen Personen verrechnet.