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Kanton Luzern: Wer haftet, wenn im Wald ein Baum umstürzt?

Ein Merkblatt des Kantons Luzern erklärt, wann Waldeigentümer für Unfälle und Schäden haften – und wo die Eigenverantwortung der Waldbesucher beginnt.

Kanton Luzern
Wolken über einem Wald (Symbolbild) - Keystone

Dieses Merkblatt beantwortet verschiedene Fragen zur Haftung und zu den Unterhaltspflichten in der Umgebung von Werken und Infrastrukturen sowie im Wald allgemein.

Die Waldeigentümerschaft haftet nicht für Gefahren, welche im Wald von Natur aus vorkommen (waldtypische Gefahren). Abseits von Wegen und Werken gilt die Eigenverantwortung der Waldbenutzerinnen und Waldbenutzer.

Hingegen bestehen in der Umgebung von Werken im Wald (z. B. Hütten, Feuerstellen, Wanderwegen) gewisse Sicherungspflichten durch die Werkeigentümerschaft, deren Unterlassen eine Haftung auslösen kann. Diese Pflichten werden im Folgenden erläutert.

Fragen und Antworten

Für Unfälle infolge waldtypischer Gefahren haftet die Waldeigentümerschaft nur dann, wenn der Schädigung ein widerrechtliches und vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorangeht (Bsp.: Unfall wegen herabfallenden Ästen von Holzerarbeiten, weil die Waldeigentümerschaft einen Weg fahrlässigerweise nicht abgesperrt hat).

Grundsätzlich gilt: wer einen Zustand schafft, welcher andere Schädigen könnte (z.B. Holzerarbeiten), muss die zur Vermeidung erforderlichen und zumutbaren Vorsichts- Für Schäden auf Nachbargrundstücken haftet die Waldeigentümerschaft nur, wenn der Schaden durch eine Handlung verursacht wurde (z.B. Holzerarbeiten). Stürzt ein Baum hingegen durch ein Naturereignis (z.B. Sturm) auf ein Nachbargrundstück, muss die Waldeigentümerschaft nicht für die Räumung und den Schaden aufkommen, weil das Bestehenlassen eines durch die Natur geschaffenen Zustands keine Haftung auslöst.

Die Eigentümerschaft des Nachbargrundstücks kann den Baum auf das Waldgrundstück zurück befördern. Die Waldeigentümerschaft ist deshalb auch nicht verpflichtet, lebende oder tote Bäume (selbst in der Nähe eines Gebäudes) vorsorglich zu fällen. Wird die Waldeigentümerschaft jedoch vom Werkeigentümer bzw. Nachbarn auf objektiv erkennbare und erhöhte Gefahren durch Bäume hingewiesen, muss sie die Entfernung der Gefahrenquelle (auf Kosten der Werkeigentümerschaft) dulden.

Künstliche Anlagen wie z.B. Hütten, Grillstellen, Mountainbike-Wege, Wanderwege, Strassen, Hochsitze, Spielplätze oder Stützmauern gelten als Werke. Wenn sie aufgrund von fehlerhaftem Bau oder mangelhaftem Unterhalt nicht die für den bestimmungsgemässen Gebrauch erforderliche Sicherheit bieten, kann eine Werkeigentümerhaftung entstehen. Umgekehrt entsteht aber keine Haftung bei unüblichem, unvorhersehbarem oder bestimmungswidrigen Gebrauch des Werks.

Wenn die Waldeigentümerschaft z. B. eine Feuerstelle zur Verfügung stellt, muss sie im Rahmen des Zumutbaren für eine sichere Benützung sorgen. Dies beinhaltet etwa die Pflicht zur Fällung von offensichtlich instabilen Bäumen, die die Feuerstelle gefährden könnten. Wenn das Werk (z. B. die Feuerstelle) von Dritten unterhalten wird (z. B. von der Gemeinde), fällt diesen die Werkeigentümerhaftung zu.

Die Zuständigkeit für den Unterhalt soll vertraglich geregelt werden.

Bei den folgenden Fällen kann die Haftung ausgeschlossen oder reduziert werden:

Bei schwerem Selbstverschulden der Geschädigten,
bei Drittverschulden,
bei Naturereignissen (z.B. Rutschungen, Stürme),
wenn Massnahmen zur Schadensverhinderung unverhältnismässig sind.

Warum gibt es im Wald keine Bewirtschaftungspflicht?

In der Waldgesetzgebung von Bund und Kanton Luzern besteht keine allgemeine Bewirtschaftungspflicht des Waldes. Die Waldgesetzgebung hat unter anderem den Zweck, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen. Lassen es der Zustand des Waldes und die Walderhaltung zu, so kann namentlich aus ökologischen und landschaftlichen Gründen auf die Pflege und Nutzung des Waldes ganz oder teilweise verzichtet werden.

Als Folge der nicht bestehenden Bewirtschaftungspflicht von Wald kann deshalb für die Waldeigentümerschaft keine Haftung wegen unterlassener Waldbewirtschaftung entstehen, ausser wenn dies den bestimmungsgemässen Gebrauch eines Werks beeinträchtigt.

Wann muss man als Waldeigentümer als Waldeigentümerin handeln?

Die Waldeigentümerschaft muss handeln, wenn sie zeitgleich auch Werkeigentümerin ist.

Handelt die Waldeigentümerschaft bei offensichtlichen Gefahren (bspw. optisch erkennbar stammfaulen Bäumen in der Nähe des Werkes) nicht, kann sie wegen der Verletzung der Sorgfaltspflicht haftbar gemacht werden.

Wer ist verantwortlich für die Sicherheit von Strassen?

Grundsätzlich ist immer die Werkeigentümerschaft der Strasse für den Unterhalt und die Gewährleistung der Sicherheit auf der Strasse verantwortlich (z. B. die Genossenschaften von Waldstrassen). Diese haben dafür zu sorgen, dass erkennbare Gefahren frühzeitig entfernt werden.

Entlang des Waldes

Gestützt auf § 86 Absatz 7 des Kantonalen Strassengesetzes (StrG) ist die Grundeigentümerschaft verpflichtet, Pflanzen am Strassenrand rechtzeitig zurückzuschneiden. Wird dies nicht gemacht, veranlasst die Strassenverwaltungsbehörde die Pflege. Die Kosten hierfür werden der Grundeigentümerschaft verrechnet.

In Härtefällen kann nach § 86 Abs. 7 StrG die Strassenverwaltungsbehörde der Grundeigentümerschaft die Kosten ganz oder teilweise erlassen. Gemäss den Erläuterungen zum Strassengesetz handelt es sich um einen Härtefall, wenn in grossem Umfang Pflanzen zurückgeschnitten werden müssen und dadurch erhebliche Kosten entstehen (wirtschaftlicher Härtefall). So kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Waldeigentümerschaft die Kosten für die Gehölzpflege entlang einer am Wald gelegenen Strasse erlassen werden sollen.

Denn bedingt durch die Strasse sind die Holzereiarbeiten mit zusätzlichem Aufwand (Strassensperrung, Sicherung der Bäume beim Fällen etc.) verbunden.

Kantonsstrassen

Im Kanton Luzern schliesst die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur für den Unterhalt der Kantonsstrassen mit der Waldeigentümerschaft Vereinbarungen ab. Die Vereinbarungen sind auf 30 Jahre befristet und definieren das Soll-Profil der Waldränder sowie die Zuständigkeiten und Finanzierung bei Holzerei- und Pflegemassnahmen. Die Dienststelle vif wird befugt, den Wald entlang der Kantonsstrassen zu pflegen und übernimmt die Verantwortung.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden für die Einschränkungen in der Waldbewirtschaftung entschädigt. Das Holz wird unentgeltlich gerüstet und bleibt Eigentum der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Die Massnahmen werden durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald in Absprache mit den Eigentümerinnen und Eigentümern geplant.

Gemeindestrassen

Gestützt auf die Strassengesetzgebung kann die Gemeinde grundsätzlich die Gehölzpflege entlang einer am Wald gelegenen Gemeindestrasse bei der Waldeigentümerschaft einfordern oder gegebenenfalls ersatzweise vornehmen lassen. In diesem Fall können die Gemeinden den Pflichtigen die anfallenden Kosten in Härtefällen ganz oder teilweise erlassen. Verschiedene Gründe wie kleinparzelliertes Waldeigentum sowie hohe Sicherheitsanforderungen und damit zusammenhängende Kostenfolgen führen in den meisten Fällen dazu, dass die Gewährleistung der Strassensicherheit im Waldbereich als Härtefallsituation für die betroffene Waldeigentümerschaft eingestuft wird.

Den Gemeinden wird empfohlen, analog der Regelung bei Kantonsstrassen langfristige Vereinbarungen mit der Waldeigentümerschaft abzuschliessen und die Finanzierung der für den Unterhalt anfallenden Kosten zu regeln.

Güter- und Waldstrassen

Bei diesen Strassen handelt es sich vorwiegend um forstliche und landwirtschaftliche Erschliessungswege. Bei Waldstrassen sind die Mindestabstände zu den Bäumen durch das Lichtraumprofil gegeben. Dieses beträgt seitlich 0.6 m ab Strassenrand und 4.5 m in der Höhe.

Meist gehören diese Strassen einer Unterhaltsgenossenschaft. Die Unterhaltspflicht richtet sich nach den Statuten oder Reglementen.

Wanderwege

Der Unterhalt von offiziellen Wanderwegen ist Sache der Gemeinden.

Wie schützt man sich vor Haftungsfällen?

Urteile zu Haftungsfällen im Wald abseits von Wegen und Werken sind sehr selten. Im Folgenden werden deshalb nur Haftungsfälle in der Nähe von Werken behandelt.

Baumkontrollen

Ist das Risikopotential eines Werkes gross, werden Kontrollen der umliegenden Bäume empfohlen. Zuständig für Kontrollen ist grundsätzlich die Werkeigentümerschaft.

Kontrollen im Wald beinhalten in der Regel eine visuelle Beurteilung vom Boden aus durch eine Fachperson. Die Kontrollen sollen für die Nachvollziehbarkeit schriftlich dokumentiert werden. Das Risikopotential hängt von der Nutzungsintensität, der Lage und der Gefährdung des Objektes ab.

Befinden sich Werke in Siedlungsnähe oder werden diese häufig genutzt, soll mehr kontrolliert werden als bei abgelegenen, selten genutzten Werken.

Haftung regeln

Bei Werken, welche Dritten gehören oder von Dritten unterhalten werden (z.B. Vita-Parcours, Mountainbike-Wege, Grillstellen), sollen Vereinbarungen über die Unterhaltspflicht und die Haftung getroffen werden.

Illegal erstellte Werke melden

Sind illegal erstellte Werke bekannt, soll die Waldeigentümerschaft diese der Behörde melden.

Wer muss bei einem Eingriff im Wald informiert werden?

Vor jedem Eingriff im Wald im Rahmen der Unterhaltspflicht von Werken muss die Waldeigentümerschaft mit einbezogen und die notwendigen Bewilligungen beim zuständigen Förster eingeholt werden.

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