Kanton Luzern: Alle Schweine in 20 Zuchtbetrieben müssen weg
Wegen der Enzootischen Pneumonie werden in sechs Kantonen – darunter Luzern – rund 1500 Zuchtschweine samt Ferkeln bis am 2. Oktober geschlachtet oder getötet.

Um die Enzootische Pneumonie wirksam bekämpfen und eine Ausbreitung verhindern zu können, sind weitere Massnahmen notwendig. So müssen in den betroffenen Kantonen die Schweinebestände in 20 Zuchtbetrieben vollständig geräumt werden. Nur mit der Schlachtung respektive Tötung der Tiere können die Infektionsketten unterbrochen werden.
Zudem gelten für die betroffenen Mastbetriebe bis auf Weiteres Sperrungen betreffend Tierverkehr. Die Krankheit ist für Menschen ungefährlich.
Von der Tierseuche sind 20 Zuchtbetriebe in sechs Kantonen sowie 40 Mastbetriebe in 14 Kantonen betroffen. Die Zuchtbetriebe befinden sich in den Kantonen BE, LU, SO, SZ, TG und VD; die Mastbetriebe in den Kantonen AG, BE, BL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, TG, VD, VS und ZG. Im Kanton Luzern wurde der Erreger bislang in elf Zuchtbetrieben nachgewiesen.
Insgesamt sind in allen betroffenen Kantonen ca. 1’500 Zuchtschweine und deren Ferkel von den angeordneten Massnahmen betroffen.
Die Schweinebestände in den betroffenen 20 Zuchtbetrieben müssen vollständig geräumt werden. Soweit möglich werden die Tiere geschlachtet. Tiere, bei denen dies nicht möglich ist, werden tierschutzkonform getötet.
Mit diesen Massnahmen werden die Infektionsketten unterbrochen, was unumgänglich ist, um eine weitere Ausbreitung der Krankheit zu verhindern. Eine teilweise Sanierung bietet keine ausreichende Sicherheit, dass der Erreger in allen betroffenen Beständen beseitigt werden kann. Ziel ist es, weitere Schweinehaltungen zu schützen und eine Ausbreitung über den betroffenen Schweinering hinaus möglichst zu verhindern.
Es kann gemäss aktuellem Kenntnisstand jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass auch Betriebe ausserhalb des betroffenen Schweinerings beteiligt sein könnten. Die entsprechenden Abklärungen laufen und nötigenfalls werden die geeigneten Massnahmen eingeleitet.
Für die betroffenen Zuchtbetriebe wurde bis auf Weiteres eine Sperrung verhängt. Somit werden keine Tiere mehr zwischen den einzelnen Betrieben ausgetauscht. Damit kann verhindert werden, dass der Erreger, der auch über die Luft übertragen werden kann, in bereits sanierte Betriebe eingeschleppt wird.
Diese Massnahmen wurden von den zuständigen Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten gemeinsam mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), dem Betreiber des Schweinerings, den Vertretenden der Schweinebranche und weiteren Fachorganisationen beschlossen.
Für die betroffenen Tierhaltenden ist diese Massnahme mit dem Verlust ihres gesamten Schweinebestands verbunden und entsprechend einschneidend. Angesichts der engen Verbindungen zwischen den Betrieben und des Risikos einer weiteren Verschleppung erachten die zuständigen kantonalen Veterinärbehörden sie jedoch als unumgänglich.
Reinigung und Desinfektion der Stallungen
Die Räumung der betroffenen Zuchtbestände soll innerhalb von zwei Wochen, bis voraussichtlich am 2. Oktober 2026, abgeschlossen sein. Anschliessend werden alle Stallungen gereinigt und desinfiziert. Die konkreten Massnahmen werden jeweils von den zuständigen kantonalen Veterinärbehörden angeordnet und gemeinsam mit den betroffenen Tierhaltenden umgesetzt.
In den 40 Mastbetrieben gelten die Tierverkehrssperrungen, bis eine Infektion mit dem Erreger ausgeschlossen oder der Bestand komplett geräumt werden konnte.
Die betroffenen Tierhaltenden werden durch den jeweils zuständigen kantonalen Veterinärdienst laufend über die Massnahmen informiert und unterstützt. Für die finanziellen Folgen gelten die Vorgaben in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung sowie den kantonalen Bestimmungen zur Entschädigung von Tieren. Falls eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde, kommt diese im Eintretensfall zum Tragen.
Tierverkehr dokumentieren und Biosicherheit einhalten
Die betroffenen schweinehaltenden Betriebe sind verpflichtet, alle Tierbewegungen fristgerecht zu erfassen, die Begleitdokumente vollständig auszufüllen und die angeordneten Einschränkungen des Tierverkehrs einzuhalten. Das konsequente Befolgen von Biosicherheitsmassnahmen wie beispielsweise Personenschleusen, Kleiderwechsel und die Desinfektion von Händen und Stiefeln schützen den eigenen Bestand und verhindern die Verschleppung des Erregers.








