Wie die Gemeinde Ramlinsburg mitteilt, bleiben die Hundegebühren für das Jahr 2024 unverändert.
Das Gemeindehaus Ramlinsburg im Bezirk Liestal (BL).
Das Gemeindehaus Ramlinsburg im Bezirk Liestal (BL). - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Die Gebühr für den erste Hund in Ortschaft beträgt 100 Franken, für den zweiten Hund 60 Franken. Der erste Hund Nebenhof ist gratis, der zweite Hund kostest 60 Ranken und im Zwinger kostet der Hund 200 Franken.

Wer beabsichtigt, zum ersten Mal einen Hund zu halten, einzuführen oder für mehr als drei Monate zu übernehmen, muss sich vorgängig bei der Gemeindeverwaltung melden.

Dort werden die Halterdaten in der Hundedatenbank Amicus erfasst.

Es können nur Personen ab 16 Jahren registriert werden. Bei jüngeren Personen wird die gesetzliche Vertretung in der Hundedatenbank erfasst.

Nur Schweizer Tierärzte dürfen den Chip einsetzen

Welpen müssen durch den Züchter mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden, bevor sie weitergegeben werden, spätestens aber drei Monate nach der Geburt.

Nur in der Schweiz tätige Tierärzte dürfen Hunden den Chip unter die Haut einsetzen.

Mit der Kennzeichnung erfasst der Tierarzt die Daten zum Hund: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rasse, Farbe, Name des Züchters oder des vorgängigen Halters, Datum der Kennzeichnung und Mikrochipnummer.

Namens- und Adressänderungen müssen gemeldet werden

Personen, die einen Hund verkaufen, erwerben, für länger als drei Monate abgeben oder übernehmen, müssen dies innerhalb von zehn Tagen in der Hundedatenbank erfassen.

Dazu müssen die Daten aller beteiligten Personen sowie diejenigen des Hundes vorgängig in der Hundedatenbank erfasst sein.

Namens- und Adressänderungen müssen der Gemeindeverwaltung gemeldet werden, welche die Daten in der Hundedatenbank ändert.

Sie können nicht durch die registrierten Personen selber erfasst werden.

Einführung aus dem Ausland

Führt man einen Hund aus dem Ausland ein (Ausnahme Ferienhunde), muss die Hundekennzeichnung innerhalb von zehn Tagen nach der Einfuhr von einem Tierarzt überprüft werden.

Zu den oben erwähnten Hundedaten werden bei importierten Hunden zusätzliche Daten wie zum Beispiel der Name des Importeurs oder die Nummer des Heimtierpasses, mit dem der Hund importiert wurde, in der Hundedatenbank erfasst.

Hunde mit coupierter Rute oder coupierten Ohren

Hunde, die mit einer Stummelrute geboren werden, Hunde, die aus medizinischen Gründen eine coupierte Rute haben, oder coupierte Hunde als Übersiedlungsgut müssen dem ALV gemeldet werden.

Dasselbe gilt für Hunde mit coupierten Ohren. Das ALV erfasst das entsprechende Merkmal in der Hundedatenbank und macht einen Vermerk im Heimtierpass.

Nur so ist es möglich, mit einem coupierten Hund ins Ausland zu fahren und ihn trotz des geltenden Einfuhrverbots auch wieder in die Schweiz zurückzubringen.

Neue Hund in der Gemeinde

Neu in der Gemeinde gehaltene Hunde, für welche in anderen Kantonen oder Gemeinden bereits Gebühren beziehungsweise Steuern bezahlt wurden, sind ebenfalls ordnungsgemäss anzumelden.

Gebühren werden jedoch erst nach Ablauf der an anderen Orten bezahlten Periode erhoben.

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