Wie die Gemeinde Zwingen meldet, sind Liegenschaftsbesitzende verantwortlich, dass Bäume und Sträucher die Strassenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
Mühlsteine vor der Schlosskapelle St. Oswald in Zwingen.
Mühlsteine vor der Schlosskapelle St. Oswald in Zwingen. - Nau.ch / Werner Rolli
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Im Frühjahr und Sommer, wenn die Vegetation einsetzt, zeigen sich die Sträucher von ihrer schönsten Seite.

Sträucher können aber auch eine Gefahr darstellen, wenn sie in den Strassenraum ragen oder die Sichtverhältnisse bei Einmündungen, Kurven und Kuppen behindern.

Die Liegenschaftsbesitzenden sind dafür verantwortlich, dass Bäume und Sträucher, welche sich auf ihrem Grundstück befinden, die Strassenverkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

Gesetzlich vorgeschriebenes Lichtraumprofil

Das gesetzlich vorgeschriebene Lichtraumprofil muss eingehalten werden.

Dieses muss mindestens 4,50 Meter über der Fahrbahn beziehungsweise 2,50 Meter über dem Trottoir gehalten werden.

Das Lichtraumprofil bedrohendes Astwerk (Sturm, Schneelast) ist zu entfernen.

Die Wirkung der öffentlichen Beleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden und die Sicht auf Strassensignale und Tafeln muss sichergestellt sein.

Die Gemeinde kann den Rückschnitt kostenpflichtig vornehmen

Grünhecken dürfen gegen den Willen der nachbarlichen Grundeigentümerschaft nicht näher als 60 Zentimeter von der Grenze und nicht höher als ihre dreifache Distanz von derselben gehalten werden.

Der Gemeinderat ist befugt, nach erfolgloser Aufforderung der Eigentümerschaft diese Massnahme auf deren Kosten vornehmen zu lassen.

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