Wie die Gemeinde Madiswil mitteilt, müssen Hecken, Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2024 den Vorschriften entsprechend zurückgeschnitten werden.
Hecke Strasse angrenzen zurückschneiden
Hecken, die an Strassen angrenzen, sollten regelmässig zurückgeschnitten werden. - Unsplash
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Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 Zentimeter Abstand vom Fahrbahnrand haben.

Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 Meter Höhe hineinragen, über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 Meter freigehalten werden.

Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 Zentimeter freizuhalten. Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.

Vorschriften für nicht hochstämmige Pflanzen

An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 Zentimeter überragen.

Für nicht hochstämmige Bäume, Hecken, Sträucher und landwirtschaftliche Kulturen gelten die Vorschriften über Einfriedungen.

Gemäss diesen müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Meter einen Strassenabstand von 50 Zentimeter ab Fahrbahnrand einhalten.

Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.

Sicherheitsabstand für Anpflanzungen

Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2024 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (zum Beispiel Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen, damit sie nicht zurückgeschnitten beziehungsweise vorzeitig gemäht werden müssen.

Konsequenzen bei Missachtung der Bestimmungen

Die Bauverwaltung Madiswil ist gerne bereit, nähere Auskunft telefonisch oder per E-Mail zu erteilen.

Bei Missachtung der obengenannten Bestimmungen werden die Organe der Strassenbaupolizei von Gemeinde und Kanton das Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes einleiten.

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