Zumikon: Neue Bau- und Zonenordnung gilt ab 2027
In Zumikon tritt die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung am 1. Januar 2027 in Kraft. Eine umstrittene Einzonung bleibt davon vorerst ausgenommen.

Die laufende Teilrevision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung bzw. der Bau- und Zonenordnung (BZO) Zumikon wurde am 10. Juni 2025 durch die Gemeindeversammlung festgesetzt. Nach der Bereinigung aufgrund der Beschlüsse durch die Gemeindeversammlung hat der Gemeinderat am 1. September 2025 die Unterlagen zur Genehmigung durch den Kanton Zürich freigegeben. Mit Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich, Amt für Raumentwicklung, vom 1. April 2026, wurde die von der Gemeindeversammlung festgesetzte Teilrevision grundsätzlich genehmigt.
Nicht genehmigt wurden jedoch die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 und 4 der teilrevidierten BZO sowie die Einzonung des Grundstücks Kat.-Nr. 4610 (Huebrüti).
Während die kantonale Nichtgenehmigung der besagten Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 und 4 BZO unangefochten blieb, ist gegen die vom Kanton nicht genehmigte Einzonung des Grundstücks Kat.-Nr. 4610 Rekurs beim Zürcher Baurekursgericht (BRG) erhoben worden. Auf Antrag der Gemeinde hin hat das BRG die aufschiebende Wirkung des erhobenen Rekurses auf die Nichtgenehmigung der Einzonung des Grundstücks Kat.-Nr. 4610 beschränkt. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Inkraftsetzung der im Übrigen unangefochten gebliebenen Teilrevision erfüllt.
Mit der Inkraftsetzung gilt die BZO der Gemeinde Zumikon vom 6. März 2018 in der durch die vorliegende Teilrevision geänderten Fassung. Insbesondere gelangen die harmonisierten Baubegriffe und Messweisen gemäss IVHB sowie die weiteren mit der Teilrevision beschlossenen Änderungen zur Anwendung.
Im Interesse eines geordneten Übergangs auf das neue Recht sowie aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Inkraftsetzung der Teilrevision der BZO auf den 1. Januar 2027 festgesetzt. Ab diesem Zeitpunkt gelangen die harmonisierten Baubegriffe und Messweisen sowie alle anderen mit der Teilrevision beschlossenen Änderungen zur Anwendung. Die Bestimmungen von Art. 29 Abs. 3 und 4 BZO werden gestrichen und sind damit davon ausgenommen.
Ebenso von der Inkraftsetzung ausgenommen ist die von der Gemeindeversammlung beschlossene, von der Baudirektion aber nicht genehmigte Einzonung des Grundstücks Kat.-Nr. 4610, welche sich in einem laufenden Rechtsverfahren befindet.










