Wie die Gemeinde Kemmental informiert, dürfen Bäume und Sträucher an öffentlichen Strassen nicht in den Strassenraum hineinragen.
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Ein Einfamilienhaus hinter einer Hecke (Symbolbild). - keystone
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Gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege des Kantons Thurgau sind Grundeigentümer von Liegenschaften an öffentlichen Strassen und Wegen verpflichtet, Bäume, Hecken und Sträucher jederzeit so unter Schnitt zu halten, dass sie nicht in den Strassenraum hineinragen und die Übersicht auf den Strassen und Wegen gefährden.

Dies ist in erster Linie aus Sicherheitsgründen für Velo-, Mofa- und Autofahrende. Die gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Pflanzungen und Einfriedungen höchstens eine Höhe von 80 Zentimeter ab Strassenhöhe erreichen (§ 41 Abschnitt 1).

Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von mindestens 60 Zentimeter zur Strassen- oder Weggrenze aufweisen.

Ein Beitrag zur Verkehrssicherheit

Überragende Äste sind im Fahrbahnbereich auf eine lichte Höhe von 4,50 Meter bei Wegen Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2,50 Meter zu stutzen (§ 42 Abschnitt zwei).

Die Gemeinde bittet alle Grundeigentümer, diesen Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege nachzukommen.

Es wird damit ein wesentlicher Beitrag zur Verkehrssicherheit geleistet und die Strassenunterhaltsarbeiten werden erleichtert.

Nicht ausgeführte Rückschnittarbeiten können unter Kostenfolge nötigenfalls durch den Werkhof ausgeführt beziehungsweise in Auftrag gegeben werden.

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