Wie die Gemeinde Münsterlingen berichtet, müssen Strassenanstösser gemäss den gesetzlichen Anforderungen ihre Hecken, Sträucher und Bäume zurückschneiden.
Sträucher schneiden Rückschnitt
Entsprechen Beflanzungen nicht den Vorgaben, steht ein Rückschnitt an. - Alexas_Fotos / Pixabay
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Die Gemeinde Münsterlingen fordert die Anstösser an Strassen und Wegen auf, ihrer Pflicht nachzugehen und ihre Sträucher, Bäume und Hecken zurückzuschneiden.

Überragende Äste im Fahrbahnbereich der Strassen sind auf eine lichte Höhe von 4,5 Meter, bei Wegen und Trottoirs auf eine lichte Höhe von 2,5 Meter zu stutzen.

Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen sind so zurückzuschneiden, dass sie nicht in den Strassen- oder Wegraum hineinragen.

Bei Nichteinhaltung trägt der Pflichtige die Kosten für den Rückschnitt

Bei Nichtbeachtung dieser Anordnung werden die notwendigen Arbeiten durch das Unterhaltspersonal der Gemeinde beziehungsweise durch einen von der Gemeinde beauftragten Gärtner ausgeführt.

Die Kosten werden den Pflichtigen in Rechnung gestellt.

Besondere Bestimmungen im Sichtzonenbereich von Ausfahrten

Zusätzlich werden die Anstösser auf die Bestimmungen des Gesetzes über Strassen und Wege aufmerksam gemacht.

Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten oder Strasseneinmündungen dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftlicher Kulturen höchstens 80 Zentimeter ab Strassenhöhe erreichen.

Ein Stockabstand von zwei Metern gilt bei hochstämmigen Bäumen

Lebhecken, Sträucher und ähnliche Pflanzen müssen einen Stockabstand von 60 Zentimeter zur Strassen- oder Weggrenze einhalten.

Bei Neupflanzungen müssen hochstämmige Bäume einen Stockabstand von zwei Meter zur Strassen- und Weggrenze einhalten.

Landwirtschaftliche Kulturen von über 60 Zentimter Höhe haben zur Strassengrenze als Abstand die halbe Höhe, mindestens jedoch 90 Zentimeter einzuhalten.

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