Hitzkirch

Hitzkirch lädt zu ausserordentlicher Gemeindeversammlung ein

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Hochdorf,

Wie die Gemeinde Hitzkirch mitteilt, findet am 6. November 2023 eine ausserordentliche Gemeindeversammlung zur «Teiländerung Ortsplanung 2021» statt.

Gemeindehaus Hitzkirch.
Gemeindehaus Hitzkirch. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel

An der Gemeindeversammlung vom 25. April 2023 wurde den Stimmberechtigten der Gemeinde Hitzkirch die Vorlage «Teiländerung Ortsplanung 2021» mit den geplanten Rückzonungen zur Beschlussfassung vorgelegt.

Infolge eines zu Beginn der Versammlung gestellten Nichteintretensantrages entschieden die Stimmberechtigten der Gemeinde Hitzkirch, nicht auf die Vorlage einzutreten.

Gleichzeitig beauftragten sie den Gemeinderat, die Planungszonen auf den potenziellen Rückzonungsflächen unverzüglich aufzuheben und mit dem Regierungsrat Verhandlungen über eine fünfjährige Bebauungsfrist dieser Grundstücke zu führen.

Planungszonen könnten durch den Gemeinderat nicht aufgehoben werden

Im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 25. April 2023 tätigte der Gemeinderat umfangreiche rechtliche Abklärungen, führte Verhandlungen mit dem zuständigen Departement des Kantons (BUWD inklusive dessen Regierungsrat) und forderte den Regierungsrat des Kantons Luzern dazu auf, zum Beschluss der Gemeindeversammlung vom 25. April 2023 Stellung zu nehmen.

In seiner offiziellen Stellungnahme vom 16. Mai 2023 führte der Regierungsrat zusammengefasst aus, die Planungszonen könnten durch den Gemeinderat nicht aufgehoben werden und eine fünfjährige Frist zur Überbauung der potenziellen Rückzonungsgrundstücke könne aufgrund des übergeordneten Rechts nicht gewährt werden.

Der Regierungsrat forderte die Gemeinde Hitzkirch auf, bis Ende 2023 die Redimensionierung ihrer überschüssigen Baulandreserven vorzunehmen, ansonsten der Regierungsrat die Rückzonungen an Stelle der Gemeinde auf deren Kosten in einem kantonalen Verfahren vornehme.

Keine Erfolgschancen für Verländerung der Bebauungsfrist

Die Erfolgschancen, dass eine fünfjährige Bebauungsfristverlängerung in Kombination mit einer Auflösung der Planungszone erzwungen und damit eine Überbauung der betroffenen Rückzonungsflächen erreicht werden kann, schätzt der Gemeinderat nach seinen umfangreichen juristischen und politischen Abklärungen sowie mit Blick auf die unbestrittene Rückzonungspflicht als praktisch unmöglich ein.

Verfolgte man diesen Weg trotz der fehlenden Erfolgsaussichten, würden voraussichtlich Zusatzkosten in der Höhe von bis zu mehreren Hunderttausend Franken entstehen.

Diese Erkenntnisse veranlassen den Gemeinderat, auf eine gerichtliche Auseinandersetzung zu verzichten, die Stimmbevölkerung umfassend über seine getätigten Abklärungen sowie Handlungen zu informieren und die identische Vorlage erneut zu traktandieren.

Der Gemeinderat wird empfehlen, auf die Traktanden einzutreten und das Geschäft regulär abzuhandeln.

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