Wie die Gemeinde Ballwil mitteilt, hat der Kanton den Fussgängerstreifen in der Dorfstrasse 8 nach der Strassensanierung nicht mehr bewilligt.
Dorfzentrum Ballwil.
Dorfzentrum Ballwil. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Nach der Fertigstellung der Sanierung und Neugestaltung der Dorfstrasse in Ballwil hat der Gemeinderat einige Rückmeldungen erhalten, welche den fehlenden Fussgängerstreifen bei der Dorfstrasse 8 bemängelten.

Fakt ist, dass der Kanton diesen nicht mehr bewilligte.

Die Gemeinde bat den Verkehrsplaner um eine Erklärung zu den Gründen und Vorgaben des Kantons, damit sie die Bevölkerung darüber informieren kann.

Alle Fussgängerstreifen mussten nach der Sanierung neu bewilligt werden

Herrn Adrian Leuenberger, Diplom Ingenieur und Verkehrsplaner erklärt, dass im Rahmen der Sanierung und Neugestaltung der Dorfstrasse alle Fussgängerstreifen durch die zuständige Abteilung (Verkehrsmassnamen) der Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) des Kantons Luzern neu beantragt und bewilligt werden mussten.

Dabei wurde geprüft, ob diese den Anforderungen gemäss Norm und Vorgaben des Kantons genügen, weil neue Fussgängerstreifen nur unter Einhaltung der entsprechenden Normen und Vorgaben des Kantons markiert werden dürfen.

Seitens Gemeinde wurden alle bestehenden Fussgängerstreifen im Rahmen des Projekts durch einen Verkehrsplaner untersucht und umfassende Erhebungen der Nutzung von diesen durchgeführt (Frequenzen, Nutzer, Wunschlinien).

Die erforderlichen Querungen wurden nicht erreicht

Die Analyse des Fussgängerstreifens auf Höhe Dorfstrasse 12 zeigte, dass die für einen sicheren Betrieb des Fussgängerstreifens gemäss Norm erforderlichen 100 Querungen innerhalb der 5 höchstfrequentierten Stunden mit den erhobenen 27 Fussgängern bei weitem nicht erreicht wurden.

Ausserdem zeigt die Analyse, dass die zur Sicherheit der Fussgänger geforderte Mittelinsel an dieser Stelle nicht realisiert werden kann und die Sicht auf den südlichen Warteraum des Fussgängerstreifens nicht optimal wegen der Hausecke ist.

Da die Gemeinde, trotz der aufgeführten Mängel diesen Fussgängerstreifen als komfortablen Weg zum Bahnhof abseits der Dorfstrasse weiterhin unterstützte, hat sie beim Kanton beantragt, diesen zu markieren respektive zu belassen.

Durch den Kanton wurde dies jedoch nicht bewilligt, weshalb der Fussgängerstreifen nicht mehr markiert wurde.

Das Queren der Strasse ist mit der nötigen Vorsicht erlaubt

Die Gemeinde möchte jedoch darauf hinweisen, dass das Queren der Strasse auch ohne markierten Fussgängerstreifen an dieser Stelle mit der nötigen Vorsicht erlaubt ist laut Artikel 47 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung, jedoch ohne Vortritt der Fussgänger, aber mit Vortritt der Fahrzeuge.

Insofern ist die fachliche Beurteilung durch den Kanton im Sinne einer Maximierung der Verkehrssicherheit (insbesondere für Kinder) – leider teilweise zu Lasten des Komforts – nachvollziehbar, auch wenn seitens Gemeinde die Markierung des Fussgängerstreifens bevorzugt wird.

Die Erklärung zeigt, dass die Gemeinde nicht die Kompetenz hat, Fussgängerstreifen zu bewilligen, die nicht den Normen und Vorgaben des Kantons entsprechen.

Somit wird der genannte Fussgängerstreifen auch nach dem Einbau des Deckbelags am 9. Oktober 2022 (Verschiebedatum 16. Oktober 2022) nicht markiert.

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