Böztal versendet die Rechnungen für die Hundesteuer 2024
Gemäss kantonaler Auflage beträgt die Gebühr unverändert 120 Franken pro Hund und Jahr.
Zur Erhebung der Hundesteuer dient die Datenbank Amicus. Hundehalter werden gebeten, die Daten zu kontrollieren und aktuell zu halten.
So kann gewährleistet werden, dass die Rechnungsstellung reibungslos verläuft.
Änderungen in der Verordnung zum Hundegesetz (HuV)
Gestützt auf § 7 des Hundegesetzes vom 1. Mai 2012 (HuG) sind alle Hunde im Alter von drei Monaten bei der Einwohnerdienste anzumelden.
Per 1. März 2024 trat die neue kantonale Verordnung zum Hundegesetz in Kraft. Alle Hunde (auch die aus eigener Zucht) sind ab dritten Lebensmonat taxpflichtig.
Zuzüger aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland müssen für das laufende Tax-Jahr keine Hundetaxe entrichten (Doppelerhebung entfällt).
Halbe Taxen entfallen, es werden weder halbe Taxen verrechnet noch zurückbezahlt.
Herdenschutzhunde sind auch taxbefreit
Taxen werden per 1. Mai jeden Jahres fällig, unterjährige Zu- und Abgänge werden nicht mehr berücksichtigt.
Neu sind auch offizielle Herdenschutzhunde (Förderung durch das Bundesamt für Umwelt BAFU) taxbefreit.
Neu sind Herdengebrauchshunde (Schäferhunde, Koppelgebrauchshunde, Treibhunde) auf direktzahlungsberechtigten Landwirtschaftsbetrieben taxbefreit.
Rottweiler, die als Diensthunde des BAZG und der Polizei eingesetzt werden, sind neu nicht mehr bewilligungspflichtig und für diese Hunde entfällt zudem die Leinen- sowie die Einzelführpflicht.