Wie der Kanton Thurgau berichtet, begrüsst der Regierungsrat des Kantons die Revision der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz.
Das Obergericht des Kanton Thurgaus hat den 81-jährigen Mann verurteilt. - keystone
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Dabei geht es um Jugendliche, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben.

Im Juni 2022 hat das Parlament eine Änderung der Strafprozessordnung beschlossen. Im Zuge dieser Revision wurden auch einzelne Bestimmungen im Jugendstrafgesetz (JStG) geändert.

Insbesondere werden Jugendliche, die vor und nach Vollendung ihres 18. Altersjahres Straftaten begangen haben, neu grundsätzlich formell getrennt beurteilt und sanktioniert.

Aufgrund dieser formellen Trennung kann es sein, dass Sanktionen separater Urteile von Strafbehörden des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone im Vollzug zusammentreffen.

Vollzugsweise soll im Rahmen der Revision geklärt werden

Wie der Vollzug dieser Sanktionen erfolgen soll, muss auf Verordnungsebene geklärt werden.

Dies soll im Rahmen einer Revision der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) erfolgen.

Der Regierungsrat unterstützt die Variante der Anpassung der V-StGB-MStG und erachtet eine eigenständige Verordnung zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht für die Regelung der Thematik des Zusammentreffens von Sanktionen nach JStG und dem Schweizerischen Strafgesetzbuch zum gleichzeitigen Vollzug als nicht notwendig.

Explizite Regelung zur Koordination des gleichzeitigen Vollzugs

Die Koordinations- und Zuständigkeitsbestimmungen könnten problemlos in die bereits bestehende Verordnung integriert werden.

Auch die explizite und nicht mehr bloss analoge Regelung zur Koordination des gleichzeitigen Vollzugs von erwachsenen- und jugendstrafrechtlichen Sanktionen und bezüglich der Zuständigkeit zum Vollzug unterstützt der Regierungsrat ausdrücklich.

Den dabei konsequent angewendeten Grundsätzen «Massnahme vor Strafe» und «Vollzug der dringlichsten und zweckmässigsten Massnahmen bei Aufschub der übrigen Massnahmen» bei gleichzeitigem Zusammentreffen von Schutz- und therapeutischen Massnahmen stimme er ebenfalls zu, schreibt er in seiner Vernehmlassungsantwort ans Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

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