Wie die Gemeinde Felben-Wellhausen schreibt, entfällt seit 1. Januar 2024 die Hinterlegungspflicht von Heimatscheinen im Kanton Thurgau.
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Eine Person stempelt ein Dokument. (Symbolbild) - Keystone
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Die Hinterlegung von Schriften (Heimatscheinen) diente den Einwohnerdiensten bis anhin als Grundlage für die Erfassung eines Hauptwohnsitzes einer Person.

Seit 1. Januar 2024 entfällt die Hinterlegungspflicht von Heimatscheinen im Kanton Thurgau. Die betreffende Einwohnerregisterverordnung wurde angepasst.

Möglich wurde dies aufgrund der Digitalisierung. Die Thurgauer Gemeinden können die benötigten Daten nun direkt beim Zivilstandsregister Infostar abfragen.

Schweizweit werden Heimatscheine retourniert

Voraussichtlich wird in den nächsten zehn Jahren die Hinterlegungspflicht von Heimatscheinen schweizweit abgeschafft.

Nicht alle Gemeinden und Kantone haben derzeit aber schon die Voraussetzungen dafür geschaffen, weshalb die Situation noch unterschiedlich ist.

Schweizer Gemeinden beginnen, ihre Depots aufzulösen und den Bürgern ihre Heimatscheine zu retournieren. Die retournierten Heimatscheine sollten sorgfältig zu Hause aufbewahrt werden.

Einige Gemeinden (ausserhalb des Kantons Thurgau) verlangen nach wie vor die Hinterlegung oder zumindest das Vorweisen des originalen Heimatscheins.

Gut zu wissen

Das Wegfallen der Hinterlegungspflicht von Heimatscheinen hat nichts mit der persönlichen Meldepflicht zu tun.

Nach wie vor sind die Einwohner gesetzlich verpflichtet, jeden Umzug innert 14 Tagen den zuständigen Einwohnerdiensten zu melden.

Für die Ausstellung neuer Heimatscheine ist das Zivilstandsamt der Heimatgemeinde zuständig.

Solange die Hinterlegungspflicht nicht in allen Schweizer Kantonen aufgehoben wird, wird das Zivilstandsamt noch Heimatscheine anbieten.

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