Weilerzone – Praxisänderung im Baubewilligungsverfahren
Der Bundesrat hat am 1. November 2017 den Teil Siedlung der Gesamtüberarbeitung des kantonalen Richtplans des Kantons St. Gallen genehmigt.

Für die Koordinationsblätter Weiler (S51), Streusiedlungsgebiete (S52) und landschaftsprägende Bauten (S53) wurden Änderungen und Präzisierungen gefordert, worauf das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) anfangs Mai 2018 eine Praxisänderung für das Baubewilligungsverfahren in Weilerzonen ankündigte.
Das Bundesgericht bestätigte letztmals im Dezember 2018 (Urteil 1C_62/2018), dass es sich bei Weilerzonen um Nichtbauzonen beziehungsweise Erhaltungszonen im Sinn von Art. 18 des Raumplanungsgesetzes handelt und nicht um Bauzonen. Entsprechend bedürfen Bauvorhaben in Weilerzonen immer einer Zustimmung durch die kantonale Behörde. Dies führt dazu, dass ab sofort alle Baugesuche in Weilerzonen im ordentlichen Baubewilligungsverfahren bearbeitet werden müssen und dem AREG (Abteilung Bauen ausserhalb Bauzonen) zur Einholung der notwendigen Zustimmung zuzustellen sind. Trotz Intervention verschiedener Gemeinden gegen die angekündigte Praxisänderung muss das vorgenannte Verfahren nun ohne Ausnahme angewendet werden.