Niederhelfenschwil SG: Äste müssen bis Ende November zurückgeschnitten sein
Wer in Niederhelfenschwil SG Land an einer Strasse besitzt, muss überragende Äste bis Ende November 2026 zurückschneiden.

Überragende Äste von Bäumen und Sträuchern behindern häufig die ordnungsgemässen Unterhaltsarbeiten an Strassen und Trottoirs. Zudem können die Sichtverhältnisse erheblich eingeschränkt werden. Wo die Übersicht der Strasse beeinträchtigt wird, insbesondere auf der Innenseite von Kurven, sind Anpflanzungen und Einfriedungen nicht gestattet.
Sollte im Falle eines Schadens die Ursache auf die Bepflanzung zurückzuführen sein, ist eine Schadenersatzklage nicht auszuschliessen.
Äste und Sträucher stören, wenn der Langsamverkehr auf dem Trottoir und Fahrzeuge auf der Strasse beeinträchtigt werden. Deshalb dürfen Äste und Sträucher das Trottoir nicht verengen und nicht tiefer als 2.50 m herunterragen die Strasse nicht verengen und nicht tiefer als 4.50 m herunterragen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind für das rechtzeitige Schneiden der Bepflanzungen verantwortlich.
In der Regel erfolgt der Schnitt und das Auslichten der Pflanzen jährlich. Dabei sind überragende oder sichtbehindernde Äste, Sträucher und andere Pflanzen auf die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände zurückzuschneiden. Beleuchtungskandelaber gehören gemäss Strassengesetz ebenfalls zum Strassenraum und dienen der Verkehrssicherheit.
Bäume und Sträucher dürfen die wirksame Ausleuchtung der Strassen und Wege nicht beeinträchtigen. Die nachstehenden Vorschriften des kantonalen Strassengesetzes (sGS 732.1, abgekürzt StrG) sind zu beachten.
Art. 104 StrG | Ohne besondere Vorschriften gelten als Abstände für:
a) Bauten und Anlagen: 4.00 m an Kantonsstrassen und 3.00 m an Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse; b) Bäume: 2.50 m an Kantons- und Gemeindestrassen 1. und 2. Klasse; bbis) Wälder: 5.00 m an Kantons- und Gemeindestrassen; c) Lebhäge, Zierbäume und Sträucher: 0.60 m, über 1.80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
Art. 106 StrG | Pflanzen dürfen nicht in den Lichtraum der Strasse ragen. Ohne besondere Vorschriften beträgt die Höhe des Lichtraumes:
a) 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind; b) 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind.
Bei der Bepflanzung beachten
Beachten Sie schon beim Pflanzen von Bäumen, Sträuchern, Zierbäumen und Hecken, dass Mindest-Stockabstände zu Strassen, Wegen und Trottoirs gesetzlich definiert sind. Es wäre schade, wenn nach wenigen Jahren die schön gewachsenen Pflanzen stark zurück geschnitten werden müssten.
Rückschnitt bis Ende November 2026 und Abgabe Schnittgut
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden gebeten, überragende und insbesondere sichtbehindernde Äste, Sträucher oder Ähnliches bis Ende November 2026 auf die vorgeschriebenen Abstände zurückzuschneiden. Das Schnittgut kann im Grüngutpresscontainer beim Oberstufenzentrum Sproochbrugg abgegeben werden (bitte Öffnungszeiten beachten). Einen Badge für den Container erhalten Sie beim Front-Office der Gemeindeverwaltung.
Die Bauverwaltung wird Kontrollen vornehmen und säumige Grundeigentümer auffordern, die Pflanzen innert kurzer Frist zurückzuschneiden.










