Pfäfers informiert über den Winterdienst auf Strassen
Die Schneeräumung durch die Winterdienst-Equipen sollte nicht behindert werden. Die Gemeinde informiert hier darüber, was beachtet werden muss.

Gestützt auf Art. 100 des Strassengesetzesin Verbindung mit Art. 4 des Strassenverkehrsgesetzesund Art. 20 lit. a sowie Art. 51 des Strassengesetzes wird an folgende Weisung erinnert:
Sämtliche an Strassenrändern und auf Ausstellplätzen gelagerten Materialien sind zu entfernen.
Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen ist vor oder während den Schneefällen zu unterlassen.
Das Äblagern von Schnee aus privaten Einfahrten und Vorplätzen auf öffentlichen Strassen ist verboten.
Fahrzeuge, die an ihrem Standort die Schneeräumung erschweren oder behindern, werden auf Kosten des Halters entfernt.
Für Schäden, welche durch Nichtbeachten dieser Anweisungen verursacht werden, lehnt die Politische Gemeindejegliche Haftung ab.
Fehlbare Fahrzeuglenker oder -halter werden nachArt. 109 Strassengesetz bestraft.
Anlagen und Pflanzen in Gärten (beispielsweise Gewächshäuser, Brunnen, Pergolen, Tische, Bänke, Sträucher, Bäume) sind während des Winters zu entfernen oder so zu schützen, dass sie durch die Schneeräumung(pflügen, fräsen, salzen) nicht beschädigt werden. Die Gemeinde lehnt ansonsten jede Haftung für Schäden ab.
Die Hydranten müssen auch im Winter sichtbar und für einen allfälligen Löscheinsatz zugänglich sein. Es ist nicht erlaubt, Schneedepots um die Hydranten zu erstellen.