Wie die Stadt Buchs SG mitteilt, finden die Erneuerungswahlen der Stadtbehörden für die Amtsdauer 2025 bis 2028 am 22. September 2024 statt.
Das Rathaus in Buchs (SG).
Das Rathaus in Buchs (SG). - Nau.ch / Simone Imhof
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Die Stadtbehörden der Politischen Gemeinde Buchs setzen sich aus Stadtpräsidium (ein Mandat), Schulpräsidium (ein Mandat), Mitglieder des Stadtrates (fünf Mandate) und Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission (fünf Mandate) zusammen.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang sind gültig, wenn sie bis spätestens 5. Juli 2024, 17 Uhr, bei der Stadtkanzlei Buchs, eingereicht werden.

Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung dieser Frist.

Vertretung gibt erforderliche Erklärungen ab

Die Unterzeichnenden des Wahlvorschlages bestimmen für den Verkehr mit den Behörden eine Vertretung und eine Stellvertretung.

Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertretung des Wahlvorschlages.

Die Vertretung, im Verhinderungsfall die Stellvertretung des Wahlvorschlages, gibt im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen ab.

Auf dem Wahlvorschlag erklärt der Kandidierende mit der Unterschrift, dass er dem Wahlvorschlag zustimmt, dass die Angaben zur Person vollständig und richtig sind und dass die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt sind (Zustimmungserklärung).

Stimmzettel werden von der Stadt erstellt

Die Wahlvorschläge und die Namen der Unterzeichnenden können bei der Stadtkanzlei eingesehen werden. Die Stadt erstellt die Stimmzettel.

Der Stimmzettel enthält mit fortlaufender Nummerierung die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen in alphabetischer Reihenfolge, zuerst die bisherigen Kandidierenden mit dem Zusatz «bisher», leere Linien in der Zahl der zu vergebenden Mandate und neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Kästchen zum Ankreuzen.

Die Stimmberechtigten müssen spätestens am 30. August 2024 im Besitz des Stimmmaterials sein.

Das planmässige Einsammeln, Ausfüllen oder Abändern von Stimmzetteln und das Verteilen derartiger Stimmzettel sind gemäss Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches verboten und strafbar.

Allfälliger zweiter Wahlgang im November 2024

Im zweiten Wahlgang ist für die Wahl der Stadtbehörden auch eine stille Wahl möglich.

Stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht.

Kommt keine stille Wahl zustande, findet der zweite Wahlgang am 24. November 2024 statt.

Wahlvorschläge für den zweiten Wahlgang können bis spätestens 30. September 2024, 17 Uhr, bei der Stadtkanzlei eingereicht werden.

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