Wie die Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg angibt, werden im Mai 2024 die Rechnungen für die Hundetaxen 2024/2025 versandt. Änderungen sollen gemeldet werden.
Die Gemeindeverwaltung Rudolfstetten-Friedlisberg.
Die Gemeindeverwaltung Rudolfstetten-Friedlisberg. - Nau.ch / Simone Imhof
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Gemäss kantonalem Hundegesetz sind alle Hunde ab dem Alter von drei Monaten meldepflichtig.

Personen, die einen neuen Hund halten, haben diesen bei den Einwohnerdiensten zu melden.

Dabei sind Kopien von Heimtierausweis (ausgestellt vom Tierarzt) oder Hundeausweis (ausgestellt durch Amicus) oder gelber Impfpass und Haltebewilligung bei Listenhunden (sofern nötig) einzureichen.

Im Mai 2024 werden die Rechnungen für die Hundetaxen 2024/2025 (1. Mai 2024 bis 30. April 2025) versandt.

Änderungen soll man bis zum 30. April 2024 melden

Damit die Rechnungen korrekt erfasst werden können, werden die Hundehalter gebeten, sämtliche Mutationen wie den Neuzugang eines Hundes, einen Halterwechsel, Adressänderungen seitens des Halters oder auch den Tod eines Hundes bis zum 30. April 2024 den Einwohnerdiensten sowie im Amicus zu melden.

Mit einer Meldung werden unnötige Rechnungsstellungen vermieden.

Die Hundetaxe wird innerhalb eines vorgegebenen Rahmens (100 Franken bis 150 Franken) vom Regierungsrat festgelegt.

Seit dem Jahre 2016 beträgt diese 120 Franken. Der Gemeindeanteil beträgt diesbezüglich 100 Franken und derjenige des Kantons 20 Franken pro Hund.

Änderungen aufgrund der Revision in Verordnung zum Hundegesetz

Zuzüger aus anderen Kantonen und aus dem Ausland müssen für das laufende Tax-Jahr keine Hundetaxe entrichten.

Halbe Taxen entfallen, es werden weder halbe Taxen verrechnet noch zurückgezahlt. Taxen werden per 1. Mai jeden Jahres fällig.

Herdenschutzhunde, Herdengebrauchshunde und Hunde, die für öffentliche Aufgaben eingesetzt werden, sind von der Hundetaxe befreit und ein entsprechender Nachweis dafür muss bis am 30. April 2024 bei der Abteilung Einwohnerdienste eingereicht werden.

Rottweiler, die als Diensthunde des BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) und der Polizei eingesetzt werden, sind nicht mehr bewilligungspflichtig. Die Leinen- sowie Einzelführpflicht entfällt.

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