Oberlunkhofen AG: Hecken müssen bis Ende Oktober zurückgeschnitten sein
Der Gemeinderat Oberlunkhofen AG erinnert die Grundeigentümer an den Rückschnitt: über Strassen gilt eine freie Höhe von 4.5 Metern, über Trottoirs 2.5 Meter.

Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern bis Ende Oktober. Wuchernde Pflanzen können im Strassen- und Trottoirbereich die Sicht von Fussgängern und Fahrzeuglenkern stark beeinträchtigen und sind damit ein Sicherheitsrisiko.
Alle Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden gebeten, die Bäume, Sträucher und Hecken, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, zurückzuschneiden (§ 109 Abs. 2 BauG).
Dabei sind folgende Vorschriften jederzeit zu beachten:
Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln, Strassennamensschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein und sind von Pflanzen frei zu halten.
Der Rückschnitt hat bis mindestens auf die Grundstückgrenze zu erfolgen.
Über Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4.5 m freigehalten werden.
Über Fusswegen und Trottoirs muss die lichte Höhe mindestens 2.5 m betragen.
Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf die Strassen müssen Sichtzonen eingehalten werden. In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten innerhalb der Sichtzonen sind zugelassen (§ 110 Abs. 3 BauG und § 42 Abs. 2 BauV).
Der Gemeinderat dankt den Anwohnern, welche ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit leisten, im Namen der Fahrzeuglenker und Passanten bestens.











