Leinenpflicht für Hunde in Stetten AG

Alle Hunde sind vom 1. April bis 31. Juli 2022 im Wald und am Waldrand konsequent an der Leine zu führen.

Waldspaziergang
Leinenpflicht für Hunde. - Foto-Rabe / Pixabay

Von 1. April bis 31. Juli 2022 sind alle Hunde im Wald und am Waldrand konsequent an der Leine zu führen. Diese Leinenpflicht dient den frei lebenden Tieren zum ungestörten Brüten und Aufziehen ihrer Nachkommen. Gemäss § 30 des Polizeireglements der Gemeinden Bellikon, Fislisbach, Mägenwil, Mellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf, Remetschwil, Stetten, Tägerig und Wohlenschwil ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

Ausserdem müssen auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen, im Wald (Ausnahmen des Jagdrechts bleiben vorbehalten), sowie auf Schul-, Sport- und Freizeitanlagen, Kinder- Spielplätzen und Grundwasserschutzzonen S1 und S2 die Hunde an der Leine geführt werden. Widerhandlungen gegen das Polizeireglement werden mit Busse bestraft.

Die Hundehalter werden gebeten, bei ihren Spaziergängen mit ihren Lieblingen auf das Betreten von Wiesen und Feldern zu verzichten, das heisst nur die Flur- und Waldwege zu benutzen. Alle Hundehalter sind verpflichtet, die «Häufchen» ihrer vierbeinigen Lieblinge zusammenzunehmen und ordnungsgemäss zu entsorgen (Robidog).

Das Versäubernlassen eines Hundes auf öffentlichem oder fremdem Grund, ohne den Hundekot unmittelbar einzusammeln, ist strafbar und wird mit einer Busse geahndet.

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