Das Steueramt in Fischbach-Göslikon informiert zu Umbauten

Wie das Steueramt in Fischbach-Göslikon angibt, können Bürger die Differenzen bezüglich Steuerabzügen bei Umbauten durch detaillierte Angaben vermeiden.

Individualbesteuerung
Die Nationalratskommission plant einen Kompromiss, um die finanziellen Verluste für Bund und Kantone bei der Einführung der Individualbesteuerung zu minimieren. (Archivbild) - pixabay

Bei der Geltendmachung von Steuerabzügen in Bezug von Umbauarbeiten an Liegenschaften kommt es immer wieder zu Differenzen zwischen den Steuerpflichtigen und dem Steueramt. Der Grund für die Differenzen ist oft die nicht ausreichende Dokumentation des Zustandes der Liegenschaft vor dem Umbau bzw. der Arbeiten.

Folglich bittet das Steueramt um eine detaillierte Dokumentation, beispielsweise mit Fotos oder Plänen. Nur so können die steuermindernden Tatsachen ausreichend nachgewiesen und der Steuerabzug geltend gemacht werden.

Zudem weist das Steueramt auf folgende Punkte aus dem Merkblatt der Liegenschaftsunterhaltskosten hin:

Nachweis der selbst getragenen Kosten

Die von der steuerpflichtigen Person geltend gemachten Kosten sind belegmässig nachzuweisen. Nur belegte Liegenschaftsunterhaltskosten können zum Abzug zugelassen werden.

Die Steuerbehörde kann den Zahlungsnachweis verlangen. Ein Abzug ist nur in dem Umfang möglich, in welchem die Kosten nicht von Dritten übernommen oder ersetzt werden (z. B. durch Leistungen von Versicherungsgesellschaften, Subventionen oder dgl.).

Wurden die Bruttokosten in Abzug gebracht und erfolgt eine Rückvergütung Dritter erst im Folgejahr, sind diese Beiträge als übrige Einkünfte zu deklarieren. Es können nur die netto (nach Abzug von Rabatt und Skonto) angefallenen Liegenschaftskosten zum Abzug zugelassen werden.

Nachweis des ursprünglichen Zustands

Ist unklar, ob es sich bei den Kosten für ein Bauteil um erstmalige Anschaffungskosten (Anlagekosten) oder um den Ersatz eines bereits bestehenden Bauteils (Unterhaltskosten) handelt, so liegt es an der steuerpflichtigen Person, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Dieser Nachweis kann z.B. durch Fotos oder Pläne über den Bestand vor und nach der Neumontage erfolgen.

Ein Abstellen auf unbelegte Angaben der steuerpflichtigen Person reicht für den entsprechenden Nachweis nicht aus.

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