Normalarbeitsvertrag (NAV) für Arbeitnehmende im Haushalt

Kanton Basel-Stadt
Kanton Basel-Stadt

Basel,

Der Regierungsrat hat den Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal im Kanton Basel-Stadt (NAV Hauspersonal BS) revidiert und um die 24-Stunden-Betreuung erweitert.

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Amtliche Dokument sollen öffentlich zugänglich werden. (Symbolbild) - Keystone

Im Kanton Basel-Stadt gilt ab 1. Oktober 2020 der revidierte und erweiterte Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt. Die wichtigsten Änderungen betreffen eine grundlegende Anpassung an die Verhältnisse der modernen Arbeitswelt.

Es werden Regelungen zu Überstunden und zur Überzeit, eine Pausen- und Ruhezeitregelung sowie die Präsenzzeit eingeführt, die insbesondere bei der 24-Stunden-Betreuung wichtig ist. Zudem wird der Auftrag des Obligationenrechts (OR) umgesetzt, indem spezifische Schutzvorschriften für schwangere Frauen sowie für jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer festgelegt werden.

Gleicher Schutz

Zusätzlich wurde die bisherige Anwendbarkeitshürde von vier Stunden pro Woche gestrichen: Arbeitgeber, die beispielsweise eine Reinigungskraft unter vier Stunden pro Woche beschäftigen, haben den NAV ebenfalls anzuwenden. Häufig arbeiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit kleinen Pensen bei verschiedenen Arbeitgebenden. Besonders bei diesen Mehrfachbeschäftigungen besteht das Bedürfnis, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern den gleichen Schutz zu gewähren wie bei einem Vollpensum.

Der bestehende NAV des Bundes zu Hauswirtschaft wird in der jetzigen Totalrevision insofern berücksichtigt, als die vom Bund fixierten Mindestlöhne die Basis für alle Lohnbestimmungen im NAV für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung bilden – wie zum Beispiel den Lohn für die Präsenzzeit.

Vom NAV Haushalt kann zuungunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur in einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag abgewichen werden. Die pauschale Wegbedingung des NAV ist nicht zulässig. Ebenfalls darf nicht von den zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts abgewichen werden.

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