Wie die Gemeinde Schönenbuch schreibt, unterstehen seit dem 1. Juli 2022 kleine Wärmepumpen im Aussenbereich einer Meldepflicht.
Die Gemeindeverwaltung Schönenbuch.
Die Gemeindeverwaltung Schönenbuch. - Nau.ch / Werner Rolli
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Seit 1. Juli 2022 unterstehen gemäss kantonaler Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz aussen aufgestellte Luft- und Wasserwärmepumpen bis zu einem Volumen von zwei Kubikmetern nicht der Baubewilligungspflicht aber einer Meldepflicht.

Das Meldeformular ist dem Bauinspektorat 30 Tage vor Baubeginn einzureichen (das Meldeformular kann auf der Webseite des Kantons Basel-Landschaft online ausgefüllt werden).

Bitte beachten: Besteht die Anlage aus mehreren Wärmepumpen, so errechnet sich die Grössenbeschränkung von zwei Kubikmetern aus der Summe der einzelnen Anlagen, pro Gebäude.

Abstand zu benachbarten Grundstücken ist vorgeschrieben

Gegenüber den benachbarten Grundstücken ist ein Grenzabstand von zwei Metern einzuhalten.

Falls dieses Mass unterschritten werden soll, ist die schriftliche Zustimmung des betreffenden Grundeigentümers erforderlich.

Soll die Wärmepumpe zwischen Bau- und Strassenlinie erstellt werden, ist die schriftliche Genehmigung des Strasseneigentümers (Gemeinde oder Kanton) einzuholen.

In jedem Fall ist der Meldung ein Lärmschutznachweis beizulegen, der die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften bestätigt.

Baubewilligungspflicht gilt bei einigen Ausnahmen

Eine Baubewilligungspflicht besteht für Wärmepumpen ausserhalb von Bauzonen, in Kern-, Orts- und Denkmalschutzzonen sowie an Kultur- oder Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung (A-Objekte) oder die unmittelbar in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals aufgestellt werden sollen.

Unter der unmittelbaren Umgebung versteht man die direkt an das Grundstück des Kulturdenkmals angrenzenden Nachbarparzellen.

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