Einbahnregime an der Butzenstrasse in Affoltern am Albis
Der Kanton saniert die Mühlebergstrasse. Während der Bauzeit gilt an der Butzenstrasse ab 12. Februar bis 31. Juli 2024 ein Einbahnregime.
Bei der Verzweigung Mühlebergstrasse und Butzenstrasse ist das Signal 4,08 «Einbahnstrasse» anzubringen.
Bei der Verzweigung Aeugsterstrasse und Butzenstrasse ist das Signal 2,02 «Einfahrt verboten» anzubringen.
Die Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Artikel 27 Abschnitt 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, gestützt auf dessen Artikel 90 Ziffer 1, bestraft.
Rekurs kann erhoben werden
Gegen diese Verkehrsanordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Statthalteramt des Bezirks Affoltern schriftlich Rekurs erhoben werden.
Die in doppelter Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag enthalten und ist zu begründen.
Die angefochtene Verkehrsanordnung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig, die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen. Einem allfälligen Rekurs wird die aufschiebende Wirkung entzogen.