Wie die Gemeinde Aeugst am Albis berichtet, wird die Bevölkerung aufgefordert, Bäume und Sträucher bis spätestens 1. November 2021 zurückzuschneiden.
Dorfzentrum Aeugst am Albis.
Dorfzentrum Aeugst am Albis. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Entlang Strassen und öffentlichen Wegen gelten nachstehende Vorschriften der kantonalen Verkehrserschliessungsverordnung: Mauern und Einfriedigungen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein. Über den Strassen muss der Fahrraum bis auf eine Höhe von mindestens 4.50 Metern von Pflanzen, Äste- und Blattwerk von Bäumen und Sträuchern freigehalten werden; über Rad-, Fuss- und Gehwegen muss die lichte Höhe mindestens 2.65 Meter betragen.

Morsche und dürre Bäume oder Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten. Auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten, sind die erforderlichen Sichtbereiche freizuhalten.

In diesen dürfen Pflanzen, Mauern und Einfriedigungen eine Höhe von 0.8 Meter nicht überschreiten. Der Sichtbereich zwischen 0.8 Meter und 2.65 Meter ist immer freizuhalten. Dieser Vorschrift ist spezielle Aufmerksamkeit zu schenken.

Frist bis zum 1. November 2021

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Fusswegen und Plätzen werden aufgefordert, die Bäume, Sträucher, Hecken und Einfriedungen, welche in den Strassen- bzw. Wegraum hineinragen, bis spätestens 1. November 2021 zurückzuschneiden. Nach diesem Termin werden die Mängel auf Kosten des Eigentümers durch die Stadt oder Gemeinde oder beauftragte Firma behoben.

Es wird jede Haftung für Schäden durch unfachgemässes Schneiden von Bäumen und Sträuchern abgelehnt.

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