Wie die Gemeinde Konolfingen meldet, werden Änderungen am Reglement vorgenommen, um eine zeitgemässe und effektive Regelung für die Mehrwertabgabe zu schaffen.
Blick auf Konolfingen-Dorf.
Blick auf Konolfingen-Dorf. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Eine Petition von Einwohnern aus Gysenstein und Herolfingen forderte die Einführung einer Weilerzone für die beiden Weiler.

Im September 2018 stimmte der Gemeinderat diesem Vorhaben zu und das notwendige Verfahren wurde eingeleitet.

Im Herbst 2022 reichten die Grundeigentümer ihre konkreten Anträge auf Umzonung ein. Etwa die Hälfte der Eingaben erfolgte unter dem Vorbehalt, dass das Reglement über die Mehrwertabgabe in Bezug auf die Fälligkeit der Abgabe anzupassen sei.

Petition fordert Anpassung

Eine Petition mit demselben Anliegen wurde im November 2022 eingereicht.

Die Petition forderte die Anpassung des Art. 3 Abs. 1 vom Reglement über die Mehrwertabgabe der Gemeinde Konolfingen.

Bisherige Regelung

Fälligkeit der Mehrwertabgabe: Gemäss dem heute gültigen Reglement wird die Mehrwertabgabe bei Einzonungen und bei Um- und Aufzonungen fällig, wenn der planungsbedingte Mehrwert durch Überbauung oder Veräusserung realisiert wird.

Diese Regelung kann bei Um- und Aufzonungen insbesondere dann zu einem Problem werden, wenn die Eigentümerschaft den maximalen Spielraum der neuen Zone gar nicht ausnutzen möchte.

Dies ist bei der Weilerzone besonders relevant, weil der Spielraum dort sehr gross ist.

Dieses Problem wird aber auch künftige Um- und Aufzonungen im Hauptsiedlungsgebiet von Konolfingen betreffen.

Problematik der Fälligkeit bei Um- und Aufzonungen

Die heutige Regelung kann dazu führen, dass die Eigentümerschaft für einen Mehrwert bezahlen muss, den sie gar nie nutzt.

Dieses Risiko führt zu einer Zurückhaltung bei Um- und Aufzonungen, was nicht im Sinn der Siedlungsentwicklung nach Innen (SEin) ist.

Der Kanton und viele Gemeinden haben die Problematik der Fälligkeit bei Um- und Aufzonungen erkannt und bereits reagiert.

Der Kanton führt in seinem Musterreglement zur Mehrwertabgabe die in der Petition geforderte Regelung als Variante auf.

Hemmnis für die Siedlungsentwicklung

Für Um- und Aufzonungen gilt gemäss heute gültigem Reglement die gleiche Freigrenze von 20'000 Franken wie bei Einzonungen.

Erste Erfahrungen haben gezeigt, dass diese tiefe Freigrenze ein Hemmnis für die Siedlungsentwicklung nach Innen sein kann und den Vollzug der Mehrwertabgabe in der Praxis verkompliziert.

Neue Regelung

Die Revision des Reglements über die Mehrwertabgabe enthält Anpassungen respektive Ergänzungen im Bereich des Freibetrages (40'000 Franken) bei einer Umzonung und einer Aufzonung, die Regelung der Fälligkeit der Mehrwertabgabe bei Einzonungen sowie Umzonungen und Aufzonungen (Erfüllung der Forderungen der Petition).

Mit der moderaten Anpassung des Freibetrages für Um- und Aufzonungen hat der Gemeinderat die Gelegenheit genutzt, einen stärkeren Anreiz für die Siedlungsentwicklung nach Innen zu setzen und gleichzeitig den Vollzug der Abgabe in der Praxis zu vereinfachen.

Der Gemeinderat genehmigte an der Sitzung vom 31. Januar 2024 die Revision des Reglements über die Mehrwertabgabe (MWAR).

Der Gemeinderatsbeschluss wird gemäss Artikel 30 der Gemeindeordnung im «Anzeiger Konolfingen» bekannt gegeben.

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