Die umstrittene Aargauer Praxis, wonach Gemeinden Pensionskassenguthaben für die Rückerstattung von Sozialhilfe heranziehen können, gehört der Vergangenheit an. Der Regierungsrat hat die entsprechende Verordnung geändert. Das Bundesgericht musste sich mit der Praxis beschäftigen.
sozialhilfe
Obdachlose Menschen müssen bei der Sozialhilfe angemeldet sein, wenn sie Hilfe bei der Lösung des Problems wollen. (Symbolbild) - Keystone
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Änderung der kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsverordnung per 1. Januar 2023 seien Rückerstattungsforderungen aus Mitteln der gebundenen Vorsorge (Pensionskasse) nicht mehr zulässig, teilte die Staatskanzlei Aargau am Freitag mit.

Damit übernimmt der Aargau die revidierten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos). Aus den Richtlinien der Skos geht hervor, dass Pensionskassengelder für den aktuellen und künftigen Lebensunterhalt zu verwenden sind. Die Skos interpretiert diese Empfehlung dahingehend, dass aus diesen Mitteln grundsätzlich keine Rückerstattung von Sozialhilfe verlangt werden soll.

Den betroffenen Personen steht damit gemäss Regierungsrat mehr Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung und die Ergänzungsleistungen fallen tiefer aus. Damit spart wiederum der Kanton Geld.

Einzelne Aargauer Gemeinden haben bisher als Sonderfall verlangt, dass Sozialhilfeschulden aus Pensionskassengeldern zurückbezahlt werden. Das Aargauer Verwaltungsgericht und das Bundesgericht erachten diese Praxis unter dem geltenden kantonalen Recht als zulässig.

Die bundesrechtlichen Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge vermittelten keinen besonderen Schutz, hielt die sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Sitz in Luzern im November 2021 fest.

Solche Mittel könnten grundsätzlich auch zur Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe oder anderer Schulden herangezogen werden, hiess es im Urteil weiter. Das ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben sei jedoch nur beschränkt pfändbar.

Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde einer heute 64-jährigen Frau entschieden. Sie bezog während neun Jahren von der Wohngemeinde Oberentfelden bei Aarau insgesamt 162'232.65 Franken Sozialhilfe.

Die Gemeinde forderte die Frau auf, das Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von 132'142.50 Franken zu beziehen. Die Frau bezog das Guthaben - und der Gemeinderat verfügte im Oktober 2019, dass sie 66'565 Franken der bezogenen Sozialhilfe zurückzahlen müsse.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

BundesgerichtFrankenAarau