Der Essenslieferdienst Smood ist im Sinne des Postgesetzes nicht meldepflichtig. Das hat die eidgenössische Postkommission entschieden.
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smood - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Eidgenössische Postkommission hält Smood nicht für meldepflichtig.
  • Damit muss der Essenslieferdienst keine arbeitsrechtliche Mindeststandards erfüllen.
  • Grundlage für den Entscheid war ein Gutachten eines Genfer Professors.

Die Eidgenössische Postkommission hat den Essenslieferdienst Smood als nicht meldepflichtig im Sinne des Postgesetzes qualifiziert. Bei den Verträgen zwischen Smood und ihren Lieferanten handle es sich um Kaufverträge, mit denen Smood Waren erwirbt, die das Unternehmen anschliessend an seine Kunden weiterverkaufe.

Das Geschäftsmodell von Smood erfülle damit nicht die Voraussetzung zur Erbringung von Postdienstleistungen für Dritte, teilte die Eidgenössische Postkommission PostCom am Donnerstag mit.

Eine Qualifizierung als meldepflichtig hätte zur Folge, dass das Unternehmen spezifische arbeitsrechtliche Mindeststandards erfüllen müsste, wie PostCom-Sprecher Andreas Herren auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA ausführte. «Dabei geht es um den Mindestlohn sowie die vertraglich vereinbarte Höchstarbeitszeit pro Woche», sagte Herren.

Entscheidend für den Entscheid der PostCom war ein Gutachten von Professor Sylvain Marchand von der Universität Genf, wie aus der Mitteilung hervorgeht. Demnach könnte Smood die Preise für die an die Kunden verkauften Produkte frei festlegen. Das bestätige, «dass das Unternehmen gegenüber seinen Kundinnen und Kunden die Verkäuferin und nicht die Beförderin der Sendung ist», heisst es in der Mitteilung.

Smood 2019 noch als meldepflichtig angesehen

2019 ging die Postkommission noch davon aus, dass es sich bei Smood um ein meldepflichtiges Unternehmen handelt. Das Fachsekretariat der PostCom habe Smood «daran erinnert», dass sich eine Anbieterin von Postdiensten bei der PostCom melden müsse, wie es in der Mitteilung weiter heisst. Smood habe in der Folge der PostCom mitgeteilt, dass sie sich aufgrund ihres Geschäftsmodells nicht als eine solche Anbieterin betrachte.

Bei den Essenslieferdiensten eat.ch und Uber Portier, einem Dienst von Uber Eats, kam die Postkommission in der Vergangenheit noch zu einem anderen Ergebnis. Diese üben mit ihrem Geschäftsmodell laut der Postkommission eine postalische Tätigkeit in Form eines Kurierdienstes aus und gelten damit im Sinne des Postgesetzes als meldepflichtig.

Eat.ch und Uber Portier erhoben Beschwerde gegen die entsprechenden Verfügungen der Postkommission. Laut PostCom-Sprecher Herren hat das zuständige Bundesverwaltungsgericht noch keinen Entscheid gefällt.

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