Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse treten später in Kraft

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Bern,

Missbräuchliche Konkurse sollen nun endlich bekämpft werden. Die Massnahmen treten jedoch später als geplant in Kraft.

Konkurse
Bei knapp 2500 Unternehmen wurde in den Monaten Januar bis Mai 2024 ein Insolvenzverfahren eröffnet. (Symbolbild) - sda - KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Schuldnerinnen und Schuldner sollen sich nicht durch einen missbräuchlichen Konkurs ihrer finanziellen Verpflichtungen entledigen können. Die vom Parlament vor anderthalb Jahren beschlossenen schärferen Massnahmen gelten ab dem 1. Januar 2025 – ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen. Das hat der Bundesrat am Mittwoch beschlossen.

Er verwies in seiner Mitteilung auf den Wunsch kantonaler Behörden, das Inkrafttreten auf später zu verschieben. Damit solle den Behörden die notwendige Zeit eingeräumt werden, ihre internen Prozesse und die Informatiksysteme anzupassen.

Tätigkeitsverbot gegen Missbrauch

Ab Anfang 2025 sind die Hürden höher, sich zum Nachteil der Gläubigerinnen und Gläubiger von Schulden zu befreien. Das Herzstück der Vorlage bilden Massnahmen im Strafrecht. Mit einem Tätigkeitsverbot wird Missbräuchen der Riegel geschoben.

Ergänzend hinzu kommen präventive Massnahmen im Obligationen- sowie im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. So soll die Öffentlichkeit nach den im Handelsregister eingetragenen Personen suchen und die Funktionen der Gesuchten sehen können.

Anteile von faktisch pleitegegangenen Unternehmen dürfen künftig nur verkauft werden, wenn es sich um überschuldete Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und Aktiven handelt. Abgeschafft wird beim sogenannten Opting-out zudem der rückwirkende Austritt aus der Revisionspflicht.

Löhne und Schulden sollen bezahlt werden

Ein Konkurs soll Unternehmen gemäss der Vorlage keinen Vorwand mehr bieten können, nicht zu zahlen und andere Unternehmen auf unlautere Weise zu konkurrenzieren. Auch staatliche Gläubiger müssen Schuldner zudem neu auf Konkurs betreiben.

Das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses beinhaltet Anpassungen in mehreren Gesetzen, namentlich im Obligationenrecht (OR), im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), im Strafgesetzbuch (StGB) und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG).

Diese Gesetzesänderungen haben zur Folge, dass Vorschriften in der Handelsregisterverordnung (HRegV) und in der Verordnung über das Strafregister-Informationssystem Vostra (StReV) angepasst werden müssen.

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