Das gilt es bei der Steuererklärung 2021 zu beachten
Beim Ausfüllen der Steuererklärung 2021 gibt es ein paar Corona-bedingte Besonderheiten. Steuerspezialist Markus Stoll klärt die wichtigsten Fragen auf.

Das Wichtigste in Kürze
- Das Ausfüllen der Steuererklärung 2021 steht den meisten Schweizern noch bevor.
- Steuerspezialist Markus Stoll klärt bei Nau.ch die wichtigsten Fragen dazu auf.
Es ist wieder so weit: Das Ausfüllen der Steuererklärung steht an. Doch gerade in diesem Jahr dürften besonders viele Fragen auftauchen. Grund dafür ist einmal mehr die Corona-Pandemie. Steuerspezialist Markus Stoll vom VZ Vermögenszentrum beantwortet deshalb die wichtigsten Fragen rund um die Steuererklärung 2021.
Darf ich die Kosten fürs Homeoffice den Steuern abziehen?
«Grundsätzlich ja», erklärt Stoll. Die Voraussetzung dafür sei in vielen Kantonen, dass ein wesentlicher Teil der Arbeit tatsächlich zu Hause erledigt wurde. Ausserdem müsse ein Zimmer speziell als Büro eingerichtet sein und nur dafür verwendet werden.
Für die meisten Personen lohne sich dies jedoch nicht. Der Homeoffice-Abzug betrage nur einen Anteil der Mietkosten: Bei einer jährlichen Miete von 24'000 Franken für eine 3,5-Zimmer-Wohnung liege dieser bei 5300 Franken. Fahrt- und Verpflegungskosten dürften in diesem Fall nicht geltend gemacht werden.

Ohne Homeoffice-Abzug käme hingegen der Pauschalabzug zum Zuge. Dieser betrage meistens 3 Prozent des Einkommens und sei je nach Kanton bei 2000 bis 4000 Franken gedeckelt. Doch auch wenn man nicht aus dem Haus gehe, liessen die meisten Kantone zusätzlich die üblichen Berufsauslagen wie vor der Pandemie zu, also Verpflegungs- und Fahrtkosten. Bei einem Lohn von 80'000 Franken läge der Abzug bei 6'400 Franken.
Können Kosten für Hygienemasken und Coronatests abgezogen werden?
Bei den Coronatests sei die Antwort einfach: «Testkosten können steuerlich nicht abgezogen werden. Seit dem Jahr 2020 übernimmt der Bund die Testkosten. Für Ferienreisen oder Clubbesuche sind sie nicht abziehbar.»
Komplizierter wird es gemäss Stoll bei den Hygienemasken. Theoretisch sei der Abzug zwar möglich, in der Praxis allerdings kaum. Nur wenige Kantone liessen den Abzug als gelten. Doch bei diesen bestehe ein Selbstbehalt von 5 Prozent des «Reineinkommens». Ohne weitere Gesundheitskosten sei hier also kein Abzug möglich.
Einzelne Kantone würden die Kosten hingegen als Berufsauslagen einstufen. «Dann könnten nur die Masken im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit abgezogen werden und nur, falls der Arbeitgeber keine Masken zur Verfügung stellt.» Wegen der geringen Gesamtkosten sei dies in der Praxis jedoch schwierig, warnt Stoll. Denn auch hier entfalle damit der Pauschalabzug für übrige Berufskosten.
Was gilt es für die Steuererklärung 2021 sonst noch zu beachten?
«Reichen Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung ein, falls die Steuererklärung nicht innert Frist ausgefüllt wird», rät der Experte. «Zudem empfiehlt es sich, kurz die Wegleitung zur Steuererklärung zu überfliegen, um sicherzustellen, dass an alles gedacht wurde. Wird die Steuererklärung elektronisch ausgefüllt, wird man meist auf offensichtliche Steuerabzüge hingewiesen.»