Universität Zürich

Verwaltungsgericht rügt Prüfungsregelung der Universität Zürich

Keystone-SDA Regional
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Zürich,

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat eine Beschwerde der Universität Zürich im Streit um eine Wirtschaftsprüfung abgewiesen. Damit darf ein Student eine Prüfung nochmals absolvieren, die er zuvor nicht bestanden hat.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass ein Student der Uni Zürich eine Prüfung nochmals absolvieren darf, die er zuvor nicht bestanden hat. (Symbolbild)
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass ein Student der Uni Zürich eine Prüfung nochmals absolvieren darf, die er zuvor nicht bestanden hat. (Symbolbild) - KEYSTONE/CHRISTIAN BEUTLER

Zankapfel war eine Prüfung, die im Juni 2024 an der Universität Zürich durchgeführt wurde, wie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts vom Dienstag hervorgeht.

Wegen der grossen Teilnehmerzahl wurde die Prüfung in zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Gruppen durchgeführt, die jeweils dieselben Aufgaben bearbeiteten.

Allerdings stellte die Universität nach der Prüfung fest, dass zwischen den beiden Durchgängen prüfungsrelevante Informationen weitergegeben worden waren. Offenbar hatten die Studierenden der später geprüften Gruppe Hinweise zu drei Aufgaben erhalten.

Um die Chancengleichheit wiederherzustellen, entschied die Fakultät, allen Teilnehmenden für diese drei Aufgaben die volle Punktzahl zu vergeben – unabhängig davon, ob sie die Aufgaben richtig gelöst hatten oder nicht. Die Noten wurden anschliessend als endgültig erklärt.

Doch damit war der betroffene Student nicht einverstanden. Er gehörte zur ersten Prüfungsgruppe. Von den drei Aufgaben hatte er lediglich eine richtig gelöst. Trotz der nachträglich gutgeschriebenen Zusatzpunkte erreichte er insgesamt nur die Note 3,75 und bestand die Prüfung nicht. Für ihn hätte das einen endgültigen Ausschluss aus dem Studienprogramm bedeutet.

Der Student wehrte sich daraufhin gegen die Art der Bewertung. Er machte geltend, die Universität habe durch die zeitlich versetzte Durchführung selbst eine ungleiche Ausgangslage geschaffen. Die pauschale Vergabe der vollen Punktzahl gleiche diesen Vorteil der zweiten Gruppe nicht aus.

Das Verwaltungsgericht bestätigte nun diese Sicht im Grundsatz. Die Universität dürfe zwar Prüfungen selbst organisieren. Die gewählte Ausgleichsmassnahme verletze jedoch den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsgleichheit. Der Informationsaustausch habe zu Unterschieden zwischen den Gruppen geführt.

Indem allen Studierenden die volle Punktzahl erteilt wurde, seien ungleiche Situationen gleich behandelt worden, ohne dass dafür ein sachlicher Grund ersichtlich sei. So hätte die zweite Gruppe Zeit bei den drei Aufgaben gespart, die sie in andere Aufgaben investieren konnten.

Entscheidend war schliesslich für das Gericht, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Student ohne die beanstandete Regelung eine genügende Note erzielt hätte. Bei solchen Verfahrensfehlern sei in der Regel nicht eine nachträgliche Notenanpassung, sondern die Wiederholung der Prüfung die richtige Konsequenz.

Die Beschwerde der Universität wurde daher abgewiesen. Der Entscheid ist rechtskräftig.

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