Unbekannter fährt in parkiertes Auto – und haut ab
Ärger für eine Autofahrerin: Während eines kurzen Besuchs im Tankstellen-Shop beschädigt jemand ihr Auto. Statt sich zu stellen, verschwindet die Person einfach.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine unbekannte Person beschädigt das parkierte Auto einer Nau.ch-Leserin.
- Doch der Verursacher der Kratzer haut einfach ab.
- Versicherungen erklären, wie gehandelt werden sollte und wer nun bezahlt.
Nau.ch-Leserin Mara T.* ist genervt: Als sie ihr Auto vor einem Basler Tankstellen-Shop abstellt und wenige Minuten später zum Parkplatz zurückkehrt, ist ihr Fahrzeug beschädigt.
Ein anderes Fahrzeug hat tiefe Kratzer am Heck des Autos verursacht. Jemand hat es offenbar beim Rausfahren gestreift.
Doch vom Verursacher selbst fehlt jede Spur. Glücklicherweise hat T. ihr Auto gut versichert und die Parkschadenversicherung bezahlt die Reparatur.
Trotzdem: «Mich ärgert es schon, ist der Verursacher einfach abgehauen.» Es habe nicht nur mit Anstand zu tun, sondern es gehe auch ums Rechtliche.
Immer mehr gemeldete Parkschäden
Was der Nau.ch-Leserin passiert ist, ist kein Einzelfall.
Rund 40'000 Parkschäden werden bei der Mobiliar jährlich gemeldet – Tendenz steigend. Wie oft dabei Fahrerflucht begangen wird, könne allerdings nicht genau beziffert werden, so die Versicherungsgesellschaft.
Die Zürich Versicherungen meldet: «Parkschäden mit unbekanntem Verursacher sind keine Seltenheit.»
Häufig entstünden Parkschäden auch unbemerkt. Etwa beim Öffnen einer Autotür auf engem Raum.
Sogar Führerausweis-Entzug droht bei Parkschaden-Fahrerflucht
Doch wer einen Schaden an einem fremden Fahrzeug verursacht und dies nicht meldet, kann mit einer Busse bestraft werden. Wie die Axa mitteilt, könnte auch eine Verwarnung und gar ein Entzug des Führerscheins drohen.
Übrigens auch, wenn der Verursacher die Kontaktdaten beispielsweise auf einem Zettel unter den Scheibenwischer klemmt. Dies reicht gemäss Rechtsprechung nicht aus und könnte als Fahrerflucht gewertet werden.
Wer einen Schaden an einem fremden Fahrzeug verursacht, ist gesetzlich verpflichtet, die betroffene Person zu informieren. Ist die Halterin oder der Halter nicht auffindbar, muss die Polizei informiert werden.
Schaden dokumentieren und Fotos machen
In Fällen von Fahrerflucht wie bei Mara T. sollte der Schaden möglichst genau dokumentiert werden. Die Versicherungen raten dazu, Fotos vom Fahrzeug sowie von der Umgebung zu machen und Ort sowie Zeitpunkt festzuhalten.
Insbesondere bei grösseren Schäden empfehle es sich zudem, die Polizei beizuziehen. So können Spuren gesichert und der Vorfall offiziell aufgenommen werden.
Kann die verantwortliche Person gefunden werden, übernimmt normalerweise deren Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Kosten.
Bleibt der Verursacher unbekannt, kommt es auf die eigene Versicherung an. Wer eine Vollkasko-Versicherung abgeschlossen hat, ist in solchen Fällen meist abgesichert.
Je nach Police fällt allerdings ein Selbstbehalt an. Er liegt in der Regel bei 500 bis 1000 Franken, zusätzliche Parkschadenversicherungen haben meist keinen Selbstbehalt.
Wer keine entsprechende Versicherung besitzt, kann sich zudem an den Nationalen Garantiefonds Schweiz (NGF) wenden. Dieser ist für Härtefälle gedacht, bei denen Schäden nicht über eine Versicherung abgedeckt werden können. Die Versicherungen weisen jedoch auf einen Selbstbehalt von 1000 Franken hin.
Die Axa empfiehlt zudem: «Wir raten Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern, die vorgeschlagenen Reparaturmethoden genau zu prüfen.» In vielen Fällen sei das kostspielige Ausbeulen und Lackieren oder etwa der Ersatz eines ganzen Fahrzeugteils gar nicht nötig.
*Name von der Redaktion geändert













