Solothurner Schenkkreis-Mörder bleibt im Strafvollzug
Das Solothurner Verwaltungsgericht hat die bedingte Entlassung eines wegen mehrfachen Mordes lebenslänglich verurteilten Mannes erneut verweigert. Eine Entlassung des 41-jährigen Schweizers ist laut Gericht verfrüht, da weiterhin eine Rückfallgefahr besteht.

Konkret wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Verurteilten gegen eine Verfügung des Amtes für Justizvollzug ab, wie aus dem am Montag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Sämtliche in das Verfahren eingebundenen Fachinstanzen – darunter die Konkordatsfachkommission und mehrere Therapiedienste – bewerteten eine vorzeitige Entlassung übereinstimmend als verfrüht.
Der sogenannte Schenkkreis-Mord von Grenchen hatte sich im Juni 2009 ereignet. Ein 60-jähriger Mann wurde mit einem Kopfschuss niedergestreckt. Seine 55-jährige Ehefrau und die 35-jährige Tochter wurden mit Plastiksäcken erstickt.
Der Dreifachmord wurde von einem ehemaligen Spitzensportler und einem ungelernten Koch begangen. Eine Frau hatte die Tat geplant. Das Solothurner Obergericht verurteilte die beiden Männer und die Frau zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen. Die Verurteilten erhofften sich viel Geld bei der Familie, die in Schenkkreise verwickelt war. Sie fanden jedoch bloss 5000 Franken, 600 Euro, Modeschmuck und vier Uhren.
Schutz der Allgemeinheit
Zwar bescheinigen die Behörden dem Beschwerdeführer, dem heute 41-jährigen und zur Tatzeit ungelernten Koch, eine positive Entwicklung im Vollzug. Er verhalte sich kooperativ, habe eine Berufsausbildung absolviert und befinde sich im offenen Vollzug. Dennoch wiegt der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren schweren Delikten gegen Leib und Leben höher, wie es im Urteil des Verwaltungsgerichts heisst.
Das Gericht verweist auf weiterhin bestehende Persönlichkeitsschwierigkeiten. Der Mann habe auch eine überhöhte Anspruchshaltung in Sachen Geld. Zudem sei das Verhalten ausserhalb des kontrollierten Vollzugsumfelds bisher nicht ausreichend erprobt.
Nach Ablauf der gesetzlichen Mindesthaftdauer von 15 Jahren im Juni 2024 hatte der Mann die bedingte Entlassung gefordert. Bereits im November 2024 hatte das Verwaltungsgericht eine erste Beschwerde abgewiesen. (Urteil O_VW.2026.180 vom 3.9.2026)






