Regionalpolizei-Chef schickt N-Wort-Mail an falschen Adressaten
Ein Regionalpolizei-Chef im Aargau wollte ein Mail, in dem er einen Mann mit dem N-Wort bezeichnet, an Kollegen schicken. Das Mail ging aber auch an das Opfer.

Das Wichtigste in Kürze
- Ein Regionalpolizei-Chef wurde wegen Beschimpfung per Strafbefehl verurteilt.
- Er hatte einen Mann mit N-Wort bezeichnet, und ihm dieses Mail versehentlich geschickt.
- Heute sagt er: «Es war dumm und es tut mir leid.»
Am 7. April verschickt Daniel Schreiber, Chef der Regionalpolizei Rohrdorferberg-Reusstal, ein Mail, das später zu einer Strafanzeige führt.
Gegenüber der «Aargauer Zeitung» erklärt er: «In einem Mail hat ein Beschuldigter sehr viele Forderungen an uns gestellt, und da habe ich mich hinreissen lassen.»
Eigentlich will Schreiber daraufhin ein Mail an zwei Arbeitskollegen schicken. Doch aus Versehen ist auch besagter Beschuldigter unter den Empfängern.
Der Inhalt des E-Mails: «Het de Burscht en Schade!! Aber überrascht mech ned, esch en Neger!!»
Repol-Chef spricht von «schlechtem Tag»
Der Gemeinderat, Schreibers Arbeitgeber, wird informiert. Der Chef der Regionalpolizei wird wegen des Vorfalls administrativ abgemahnt, noch bevor es zu rechtlichen Schritten kommt.
Man versucht, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, sich zu erklären und zu entschuldigen. Doch der Mann habe davon nichts mehr wissen wollen, so Schreiber.

Das Opfer reicht Strafanzeige ein. Der Repol-Chef wird in der Folge per Strafbefehl wegen Beschimpfung verurteilt. Da er sich nicht dagegen wehrt, ist der Strafbefehl rechtskräftig.
Das Strafmass: eine bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 260 Franken. Dazu kommt eine Verbindungsbusse von 600 Franken sowie Strafbefehlsgebühren von 600 Franken.
Schreiber zeigt sich reumütig: «Es war dumm und es tut mir leid.» Dass solche Aussagen in seiner Position mehr als heikel sind, sei ihm bewusst. Er spricht von einem «schlechten Tag».
Deshalb war es rechtlich kein Rassismus
Doch weshalb lautet der Vorwurf überhaupt Beschimpfung – und nicht Rassismus?
Adrian Schuler, Mediensprecher der Aargauer Staatsanwaltschaft, erklärt: «Der Straftatbestand des Rassismus setzt unter anderem voraus, dass eine Äusserung öffentlich gemacht wird. In diesem Fall ging das Mail jedoch nur an wenige Personen. Und der Privatkläger sollte wohl gar nicht unter den Empfängern sein.»
Die Beleidigung sei ihm gegenüber also ohne Absicht erfolgt. Zudem wertete die Staatsanwaltschaft die Äusserung als Herabsetzung der Würde des Mannes. Aber nicht als Angriff auf dessen Ehre.
Für Schreiber hat das Ganze abgesehen von der Abmahnung und dem Strafbefehl keine Folgen.