Der Schweizerische Presserat heisst eine Beschwerde des Universitätsspitals Basel gut. Die «Basler Zeitung» hat in Artikeln gewisse Kernaussagen unterschlagen.
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Das Logo der Basler Zeitung am Gebäude an der Hochbergerstrasse in Basel. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Presserat heisst eine Beschwerde des Uni-Spitals Basel gut.
  • Die «Basler Zeitung» hat Kernaussagen in einem Artikel über Organentnahme unterschlagen.

Die «Basler Zeitung» (BaZ) hat in Artikeln über das Universitätsspital Basel (USB) Kernaussagen unterschlagen. Der Schweizerische Presserat hat eine Beschwerde des USB in den wesentlichen Punkten gutgeheissen.

In den im Dezember 2017 veröffentlichten Artikeln ging es um die Vorwürfe einer Mutter aus Deutschland, wonach ihrem Sohn nach einem Unfall mit Todesfolge im USB ungefragt Organe entnommen worden seien. Beim Zitieren einer Medienmitteilung des USB liess die «BaZ» deren Kernaussage weg, wonach das Institut für Rechtsmedizin keinerlei Hinweise auf Organentnahme gefunden habe.

Zwischentitel führt in die Irre

Trotz des Dementis seien die Vorwürfe einen Tag später wiederholt worden. Ein Zwischentitel in einem der Artikel hat gemäss Presserat zudem nicht der Wahrheit entsprochen und den Leser in die Irre geführt. Ungerechtfertigt habe die Zeitung dem USB auch eine Falschaussage unterstellt.

Um Ungereimtheiten zu erhärten, hätte die BaZ im weiteren Zusatzrecherchen anstellen müssen, hält der Presserat in seiner am Freitag veröffentlichten Stellungnahme fest. Mehrfach haben die Zeitung damit die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.

Der Presserat tadelt indes auch das USB. Dessen Mediensprecher habe sich in seiner ersten Stellungnahme, die integral abgedruckt wurde, eher unpräzise und allgemein geäussert. Die Möglichkeit, klar jegliche illegale Handlung oder Organentnahme zu verneinen, sei nicht genutzt worden. Die Redaktion habe der Medienabteilung eine genügend lange Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt kam im entsprechenden Fall zum Schluss, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einer Organentnahme gekommen war oder der Totenfrieden sonst wie gestört wurde. Sie hat das Strafverfahren im Mai mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen. Eine Beschwerde dagegen ist beim Appellationsgericht noch hängig.

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