Mountainbiken soll im Kanton St. Gallen attraktiver werden

Die St. Galler Regierung hat eine Mountainbike-Strategie entwickelt. Im Kanton sollen durchgehende und attraktive Routen geplant werden.

Velo E-Mountainbike
Die St. Galler Regierung hat eine Mountainbike-Strategie entwickelt. (Archivbild) - Keystone

Die St. Galler Regierung hat eine Mountainbike-Strategie ausgearbeitet. Im Kanton sollen durchgehende und attraktive Routen geplant werden. Weil ein Teil davon gleichzeitig als Wanderweg genutzt wird, gilt das Koexistenz-Prinzip.

Zum Vorschlag läuft bis Ende August eine Vernehmlassung. Das Wegnetz für Mountainbikes solle so geplant werden, dass es die Bedürfnisse der St. Galler Wohnbevölkerung decke, heisst es in der Mitteilung der Staatskanzlei.

Der Fokus liege dabei auf der Naherholung. Die signalisierten Routen werden bevorzugt auf nicht befestigten Strassen und Wegen verlaufen und einen möglichst hohen Anteil an schmalen Pfaden, sogenannten Singletrails bieten.

Fahrverbot nur bei klarer Signalisation

Für die Strategie wurde das seit Jahren bestehende Streckenangebot mit digitalen Daten verglichen, die zeigen, wo Mountainbikerinnen und Mountainbiker heute tatsächlich unterwegs sind.

Dabei hätten sich grosse Diskrepanzen gezeigt, heisst es in den Unterlagen zur Vernehmlassung.

Die Regierung will nur wenige Einschränkungen zulassen: Wenn nicht die Signalisation oder eine bauliche Massnahme eindeutig auf ein Fahrverbot hinweise, könne «das Fahren auf öffentlich klassierten Wegen als zulässig angesehen werden».

Das bedeutet aber auch, dass die Wege von Wandernden und Mountainbikern grundsätzlich gemeinsam genutzt werden.

Koexistenz-Prinzip für alle

Es gelte das Koexistenz-Prinzip. Die Regierung argumentiert mit der haushälterischen Nutzung des Bodens und stellt fest: Die Sicherheit der Fussgängerinnen und Fussgänger müsse berücksichtigt werden.

Von einem signalisierten Streckennetz erhofft man sich einen Lenkungseffekt: Mountainbiker nähmen Infrastrukturangebote «erfahrungsgemäss gut» an. Sensible und geschützte Landschaften könnten dadurch entlastet werden.

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Kommentare

User #4845 (nicht angemeldet)

Nach Art. 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind – wie Fuss- und Wanderwege – mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden....

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