Mitarbeiter haben Mitbestimmungsrecht bei Pensionskassenwechsel
Mitarbeitende haben beim Wechsel der Pensionskasse durch den Arbeitgeber ein Mitspracherecht. Das Bundesgericht hat den Rekurs einer Pensionskasse gutgeheissen.

Das Wichtigste in Kürze
- Mitarbeitende haben beim Pensionskassenwechsel durch den Arbeitgeber ein Mitspracherecht.
- Das Bundesgericht hat den Rekurs einer Pensionskasse gutgeheissen.
Mitarbeiter eines Unternehmens haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht. Das Bundesgericht hat den Rekurs einer Pensionskasse nach der Kündigung verschiedener Mitglieder gutgeheissen.
Sieben Gastro- und Patisserie/Confisserie-Berufsverbände hatten Ende 2017 ihre Mitgliedschaft in der Pensionskasse Proparis beendet. Die Stiftung steht Unternehmen und Verbänden offen, die Mitglied des Schweizerischen Gewerbeverbandes (SGV) sind. Diese Kündigungen sollten später zur Teilliquidation der Pensionskasse führen.
Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht sowie das Bundesverwaltungsgericht urteilten, dass der Vertrag ordnungsgemäss gekündigt worden sei. Das Bundesgericht hingegen kam in seinem am Dienstag publizierten Urteil zu einem anderen Schluss. Es hiess den Rekurs von Proparis gut.
Keine implizite Zustimmung
Die zweite sozialrechtliche Abteilung in Luzern erinnerte daran, dass der Wechsel der Pensionskasse nur unter Zustimmung des Personals erfolgen dürfe. Oder wie im vorliegenden Fall durch Zustimmung seiner Vertreter. Es reiche nicht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören.
Das Bundesverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass es eine implizite Zustimmung des Personals gegeben habe. Denn: Die Arbeitnehmenden seien während der Kündigungsfrist informiert worden und hätten keine Einwände erhoben.

Die Bundesrichter folgen dieser Argumentation nicht. Der Gesetzgeber habe einen Mechanismus vorgesehen, der eine gemeinsame Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer benötige. Dem Personal sei dazu ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt worden.
Zustimmung sei für Wechsel der Pensionskasse nötig
Eine Anhörung oder Orientierung nach der Kündigung genüge nicht. Im Gegenteil: Die Zustimmung zu einem Pensionskassenwechsel sei notwendig. Durch die Interpretation von «Mitgestalten» als «Opponieren», werde die Position der Arbeitnehmenden spürbar geschwächt. Diese würden damit vor einen «fait accompli» gestellt.