Mitarbeiter haben Mitbestimmungsrecht bei Pensionskassenwechsel

    Keystone-SDA
    Keystone-SDA

    Luzern,

    Mitarbeitende haben beim Wechsel der Pensionskasse durch den Arbeitgeber ein Mitspracherecht. Das Bundesgericht hat den Rekurs einer Pensionskasse gutgeheissen.

    bundesgericht luzern
    Das Bundesgericht in Luzern - keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Mitarbeitende haben beim Pensionskassenwechsel durch den Arbeitgeber ein Mitspracherecht.
    • Das Bundesgericht hat den Rekurs einer Pensionskasse gutgeheissen.

    Mitarbeiter eines Unternehmens haben beim Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht. Das Bundesgericht hat den Rekurs einer Pensionskasse nach der Kündigung verschiedener Mitglieder gutgeheissen.

    Sieben Gastro- und Patisserie/Confisserie-Berufsverbände hatten Ende 2017 ihre Mitgliedschaft in der Pensionskasse Proparis beendet. Die Stiftung steht Unternehmen und Verbänden offen, die Mitglied des Schweizerischen Gewerbeverbandes (SGV) sind. Diese Kündigungen sollten später zur Teilliquidation der Pensionskasse führen.

    Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht sowie das Bundesverwaltungsgericht urteilten, dass der Vertrag ordnungsgemäss gekündigt worden sei. Das Bundesgericht hingegen kam in seinem am Dienstag publizierten Urteil zu einem anderen Schluss. Es hiess den Rekurs von Proparis gut.

    Keine implizite Zustimmung

    Die zweite sozialrechtliche Abteilung in Luzern erinnerte daran, dass der Wechsel der Pensionskasse nur unter Zustimmung des Personals erfolgen dürfe. Oder wie im vorliegenden Fall durch Zustimmung seiner Vertreter. Es reiche nicht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören.

    Das Bundesverwaltungsgericht war davon ausgegangen, dass es eine implizite Zustimmung des Personals gegeben habe. Denn: Die Arbeitnehmenden seien während der Kündigungsfrist informiert worden und hätten keine Einwände erhoben.

    Pensionskasse
    Anlagen, welche gewisse Bereiche ausschliessen, sind dabei der beliebteste Investmentansatz. (Symbolbild). - Keystone

    Die Bundesrichter folgen dieser Argumentation nicht. Der Gesetzgeber habe einen Mechanismus vorgesehen, der eine gemeinsame Entscheidung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer benötige. Dem Personal sei dazu ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt worden.

    Zustimmung sei für Wechsel der Pensionskasse nötig

    Eine Anhörung oder Orientierung nach der Kündigung genüge nicht. Im Gegenteil: Die Zustimmung zu einem Pensionskassenwechsel sei notwendig. Durch die Interpretation von «Mitgestalten» als «Opponieren», werde die Position der Arbeitnehmenden spürbar geschwächt. Diese würden damit vor einen «fait accompli» gestellt.

    Mehr zum Thema:

    Kommentare

    Weiterlesen

    1 Interaktionen
    Bei Altersvorsorge
    Börse Pensionskassen
    12 Interaktionen
    Coronakrise
    Swisscanto Pensionskassen
    17 Interaktionen
    Im ersten Quartal

    MEHR AUS STADT LUZERN

    Kanton Luzern
    1 Interaktionen
    Kanton Luzern
    2 Interaktionen
    Luzern
    Kanton Luzern
    Kanton Luzern
    Kanton Luzern
    1 Interaktionen
    Kanton Luzern