Louis Vuitton fordert: Schweizer soll 900 Fr. zahlen
Ein Schweizer berichtet, eine Louis-Vuitton-Mütze für 20 Franken gekauft zu haben. Daraufhin habe das Unternehmen 900 Franken wegen Markenfälschung verlangt.

Das Wichtigste in Kürze
- Ein Schweizer hatte im Internet eine Fake-Louis-Vuitton-Mütze für 20 Franken gekauft.
- Daraufhin erhielt er ein Schreiben im Namen von Louis Vuitton.
- Darin wurde gefordert, dass er wegen Markenfälschung 900 Franken bezahlen soll.
Ein Gucci-Täschli für 30 Euro auf dem Markt in Rimini oder Palma? Klingt zu gut, um wahr zu sein – ist es auch: Wenn der Zoll die Ware beschlagnahmt, könnte nämlich bald teure Post im Briefkasten landen – und zwar von Gucci selbst.
Doch nicht nur gefälschte Markenartikel vom Basar aus den Ferien können unangenehme Folgen haben. Auch wer online gefälschte Ware kauft, riskiert ein teures Schreiben.
Genau das musste ein Schweizer feststellen, nachdem er eine Louis-Vuitton-Mütze für rund 20 Franken bestellt hatte.
«Als mein Paket ankam, war die Ware nicht dabei», erzählt er auf Reddit. Anstatt seiner Mütze erhielt er vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum einen Brief. Darin stand, dass er der «Zerstörung der Ware» zustimmen solle. Das hat er dann getan.
Markeninhaber entscheidet über Vernichtung der Ware
Oliver Varga, Mediensprecher des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), erklärt auf Anfrage, wann ein solcher Brief versendet wird: «Alleine der Markeninhaber entscheidet, ob die Ware effektiv gefälscht ist oder nicht und ob sie vernichtet werden soll oder nicht.»
Gemäss dem Bundesgesetz kann das BAZG den Markeninhaber (in diesem Fall Louis Vuitton) bei Verdacht auf Falschware benachrichtigen. Dieser kann nach Prüfung der Ware dessen Zerstörung verlangen, sofern es sich um eine Fälschung handelt.
Privater Gebrauch ist nicht strafbar
Das Bundesgesetz zeigt jedoch auch: Die Einfuhr von gefälschten Markenprodukten zum rein privaten Gebrauch ist zwar verboten, jedoch nicht strafbar. Umso erstaunlicher ist der nächste Brief, den der Reddit-User schliesslich in seinem Briefkasten fand.
Das Schreiben stammte von einer Dienstleistungsfirma, die Louis Vuitton in Sachen Markenrecht und geistiges Eigentum vertritt. Die Forderung des Schreibens: Der User solle 900 Schweizer Franken bezahlen!
Was beim User für Kopfschmerzen sorgte, ist allerdings unzulässig. Zwar dürfen Markenanwälte tatsächlich entstandene Kosten zurückfordern, jedoch dürfen sie keinen Pauschalbetrag anfordern.
Effektive Kosten müssen genau aufgelistet werden
Gegenüber SRF sagt Eveline Capol, Leiterin einer Geschäftsstelle gegen Fälschung und Piraterie namens Stop Piracy: «Man soll darauf beharren, dass die effektiven Kosten aufgelistet werden – und zwar detailliert.»

Fake-Markenartikel überschwemmen die Schweiz förmlich. Seit 2017 hat sich die Zahl der vom Zoll zurückgehaltenen Handelswaren fast verzehnfacht. Während es 2017 noch rund 1700 Sendungen waren, wurden 2025 fast 11’500 Sendungen zurückgehalten.
Der starke Anstieg ist laut BAZG-Mediensprecher Varga unter anderem durch ein vereinfachtes Verfahren zu erklären. Das BAZG gehe davon aus, dass auch in Zukunft mehr Fälschungen zurückbehalten werden können.
Wie sollte man also mit gefälschten Markenartikeln umgehen?
Am sichersten ist es natürlich, wenn man gefälschte Markenware gar nicht erst kauft. Tut man es dennoch – egal ob auf dem Ferienmarkt oder online – muss man damit rechnen, dass der Zoll eingreift.
Wie beim Schweizer kann in diesem Fall die Zerstörung der Ware auf Kosten des Eigentümers verlangt werden. Um weitere Kosten zu vermeiden, sollte man der Vernichtung der Ware zustimmen.
Erhält man, wie der User, ein Anwaltsschreiben, das einen pauschalen Schadenersatz fordert, sollte man dies nicht einfach ignorieren. Stattdessen sollte man den Markenanwalt darüber informieren, dass eine Pauschalforderung rechtlich unzulässig ist.
Sollte der Markenanwalt auf einer Busgeldstrafe beharren, müssen darin die effektiven Kosten genau aufgelistet sein.
Überleg dir also gut, ob du in den Sommerferien einen gefälschten Markenartikel kaufst.
Nur wer Falschware kauft, um sie weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Diesbezüglich schreibt das BAZG, dass wenn ein Täter gewerbsmässig handelt, er von Amtes wegen verfolgt wird. Dabei kann er «mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden».













