Flughafen Zürich

    Komitee reicht Stimmrechtsbeschwerde zum Pistenausbau ein

    Keystone-SDA
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    Zürich,

    Das Komitee des Volksreferendums Nein zum Pistenausbau des Flughafens Zürich wirft dem Kanton vor, die Gegenargumente eigenmächtig gekürzt zu haben.

    Flughafen Zürich
    Linienflugzeuge verschiedener Fluggesellschaften befinden sich auf dem Rollfeld des Flughafens Zürich-Kloten neben dem Kontrollturm. - keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Am 3. März 2024 steht die Abstimmung zum Pistenausbau des Flughafens Zürich an.
    • Ein Komitee wirft dem Kanton aber die Änderung der Gegenargumente vor.

    Das Komitee des Volksreferendums Nein zum Pistenausbau des Flughafens Zürich reicht Stimmrechtsbeschwerde gegen die Abstimmung vom 3. März 2024 ein. Es wirft dem Kanton vor, die fristgerecht eingereichten Gegenargumente eigenmächtig und ohne Rücksprache geändert und gekürzt zu haben.

    Eine begleitende Grafik, die in einer Stellungnahme enthalten sein sollte, sei gänzlich gelöscht worden, heisst es in einer Mitteilung zur Stimmrechtsbeschwerde, über die der «SonntagsBlick» berichtet hatte. Die Nein-Argumente zum Pistenausbau fehlten nun in der Abstimmungszeitung: Die Seite sei halb leer.

    Der Kanton habe die Zusicherung abgegeben, mögliche Beanstandungen würden gemeldet und, sollte die gewünschte Grafik nicht akzeptiert werden, könne der frei werdende Platz mit Text gefüllt werden. Auch hätte das Referendumskomitee ein «Gut zum Druck» erhalten sollen. Beide Verpflichtungen seien ohne Rücksprache gebrochen worden, heisst es in der Mitteilung des Komitees.

    Neudruck der Abstimmungsunterlagen gefordert

    Das Komitee fordert einen Neudruck der Abstimmungsunterlagen mit Abdruck der Gegenargumente, wie es das Recht des Referendums sei. Sollte dies zeitlich nicht möglich sein, soll die Abstimmung vom 3. März auf den Juni 2024 verschoben werden.

    Die Zürcher Staatskanzlei hielt auf Anfrage in einer Stellungnahme vom Montag fest, dass mit dem Referendumskomitee keine fristgerechte Einigung über einen Text mit allfälligen Grafiken habe erzielt werden können, der in inhaltlicher und formaler Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen und den Vorgaben der Staatskanzlei entsprochen hätte.

    Dies sei trotz intensivem Dialog, Hilfestellungen von Seiten der Staatskanzlei und der Verlängerung der Eingabefrist nicht möglich gewesen. Es bestehe eine Rechtsmittelmöglichkeit, die dem Referendumskomitee offen stehe. In letzter Instanz entscheide das Bundesgericht.

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