Nun befasst sich das Kantonsgericht Luzern mit der tödlich ausgegangenen Hanf-Razzia vom März 2016 in Malters. Hat die Polizei verhältnismässig gehandelt?
strafprozessrecht
Das Kantonsgericht in Luzern. - Keystone
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • 2016 erschoss eine Rentnerin ihre Katze und sich selbst bei einer Hanf-Razzia in Malters.
  • Nun befasst sich das Kantonsgericht Luzern mit dem Verhalten der Polizeichefs.

Die Luzerner Polizeispitze muss sich heute vor dem Kantonsgericht verantworten. Im Zentrum der Berufungsverhandlung steht die Frage: Haben die beiden Polizeichefs bei der tödlich ausgegangenen Hanf-Razzia vom März 2016 in Malters verhältnismässig gehandelt?

Das Bezirksgericht Kriens hatte Ende Juni 2017 Kommandant Adi Achermann und Daniel Bussmann, Chef der Kriminalpolizei, von Schuld und Strafe freigesprochen. Es kam zum Schluss, dass sich die Einsatzleiter nicht der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht hatten, als sich eine Rentnerin während einer Intervention der Luzerner Polizei im März 2016 in Malters erschoss.

Die Luzerner Polizei war für eine Hausdurchsuchung in einem Weiler bei Malters ausgerückt. Sie vermutete dort eine Hanf-Indoor-Anlage. Die Frau, die sich in der Wohnung ihres Sohnes aufhielt, verweigerte der Polizei den Zutritt, drohte mit einem Revolver auf die Polizisten zu schiessen und feuerte zwei Schüsse ab.

Nach 19 Stunden Verhandeln und Abwarten entschied die Polizei, das Gebäude zu stürmen. Während der Intervention erschoss die Frau zunächst ihre Katze, dann sich selbst.

Innerhalb des Handlungsspielraums

Das Bezirksgericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die beiden Polizeichefs innerhalb des Handlungsspielraumes gehandelt hätten, über den die Polizei verfügen müsse.

Diese Begründung akzeptierte der Sohn der Rentnerin, der sich damals in Untersuchungshaft befand und Anzeige gegen die Polizeispitze wegen Amtsmissbrauch und fahrlässiger Tötung eingereicht hatte, nicht. Er legte Berufung gegen das Urteil ein und zog es an das Kantonsgericht weiter.

Es sei den Beschuldigten bekannt gewesen, dass der Polizeieinsatz mit erheblichen Risiken für das Leben der Verstorbenen verbunden gewesen sei, begründete der Anwalt des Sohnes, Oskar Gysler, den Weiterzug.

Der Anwalt ist der Ansicht, dass mehrere, «nicht aussichtslose Handlungsalternativen» bestanden hätten. Auch in zeitlicher Hinsicht bestand laut dem Anwalt «keine Dringlichkeit». Er bezeichnet den Polizeieinsatz als «nicht verhältnismässig».

Der ausserordentliche Staatsanwalt Christoph Rüedi, der den Polizeieinsatz untersucht und Anklage erhoben hatte, liess den Fall ruhen, ihm erschienen die Erwägungen des Gerichts plausibel.

Ad
Ad