Der deutsche Bordellbetreiber, der als «Huren-Heiko» bekannt ist, wurde auch vom Zürcher Obergericht wegen illegaler Bordelle schuldig gesprochen.
Schachtdeckel Zürcher Obergericht
Der Mann wurde vom Zürcher Obergericht verurteilt - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Das Zürcher Obergericht hat «Huren-Heiko» wegen illegaler Bordelle schuldig gesprochen.
  • Der 48-Jährige wurde mit einer Busse von 3800 Franken bestraft.
  • Der deutsche Bordellbetreiber wurde zuvor vom Zürcher Bezirksgericht schuldig gesprochen.

Der als «Huren-Heiko» bekannte deutsche Bordellbetreiber ist auch vom Zürcher Obergericht wegen illegaler Bordelle in Zürcher Wohnungen schuldig gesprochen worden. Der 48-Jährige wurde am Montag mit einer Busse von 3800 Franken bestraft.

Der Wirtschaftsingenieur wurde des mehrfachen unzulässigen Betreibens der Salonprostitution ohne die dazu erforderliche Bewilligung schuldig gesprochen. Mit seinem Urteil bestätigte das Obergericht ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich von letztem Mai. Gegen dieses hatte der Mann Berufung eingelegt.

Das Bezirksgericht hatte es als erwiesen erachtet, dass alle von «Huren-Heiko» zwischen Juli 2016 und März 2018 in Zürich angemieteten Wohnungen zur Ausübung der Prostitution genutzt wurden. Von diesen unzulässigen Umständen habe der Mann zumindest gewusst.

Gleichzeitig könne er sich nicht auf eine Ausnahmeregelung für Kleinstsalons berufen. Diese befreit Bordelle mit maximal zwei Prostituierten von der Bewilligungspflicht. Dies, weil in den Liegenschaften zusammengenommen zahlreiche verschiedene Prostituierte arbeiteten und meist mehrere Liegenschaften gleichzeitig genutzt wurden, schrieb das Bezirksgericht.

Diesmal persönlich erschienen

Der Angeklagte erschien im Gegensatz zur Verhandlung bei der Vorinstanz nun selbst vor dem Obergericht. Er bestritt nicht, mehrere Wohnungen in Zürich gemietet zu haben – jeweils drei bis vier gleichzeitig.

Er habe diese Wohnungen aber lediglich aus Gefallen für eine Reihe von «Damen» aus Deutschland angemietet. Er habe sie ihnen «zum Selbstkostenpreis weitervermietet», sagte er als Begründung seiner Berufung. Viele der Frauen habe er aus Deutschland gekannt, wo er für deren Escort-Dienste Inserate erstellt habe.

«Ich war zu keiner Zeit ein Bordellbetreiber», beteuerte der mittlerweile in Hannover wohnhafte Mann. Hingegen gab er zu, von den Absichten der Frauen gewusst zu haben, Escort-Services und Massagen anzubieten.

Nur eingeschränkte Urteilsprüfung

Das Obergericht überzeugen konnte er nicht. Allerdings verwies der vorsitzende Richter darauf, dass es sich lediglich um ein Übertretungsstrafverfahren handle. Dies, weil Verstösse gegen die Prostitutionsgewerbeverordnung ein Delikt seien, dass lediglich mit Busse bestraft werde. Daher habe das Obergericht nur eine eingeschränkte Prüfung des erstinstanzlichen Urteils vorgenommen.

«Vielmehr müssten sie uns überzeugen, dass das Bezirksgericht geradezu willkürlich entschieden hätte», sagte der Richter zum Angeklagten. Das sei diesem aber nicht gelungen.

«Sie verwechseln wohl den Vorwurf des Verstosses gegen die Prostitutionsverordnung mit dem Vorwurf der Zuhälterei.» So kommentierte der Richter die Berufungsbegründung des Angeklagten, der sich selber verteidigte. Zuhälterei werde ihm – zumindest in diesem Verfahren – nicht vorgeworfen.

Es gehe einzig um das Zurverfügungstellen von Räumen für Prostitutionszwecke. «Früher haben sie das einigermassen konkret bestritten, heute haben sie es einigermassen konkret zugegeben», erklärte der Richter. Aufgrund der Anzahl der Wohnungen sei das bewilligungspflichtig gewesen.

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